Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

120 8 35a. Reichsverfassungsurkunde. XI. Reichskriegswesen. 
Mil.-Str.-Ger.-Ordn. vom 3. April 1845, die Verordnung über die 
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Eingquartierung, 
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und 
Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des 
deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichsmilitärgesetz dem Reichs- 
tage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung 
vorgelegt werden. 
Art. 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte deutsche 
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 
31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in 
Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu 
stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den 
einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. 
Zur Berechnung derselben wird die in Art. 60 interimistisch festge- 
stellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein 
Reichsgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer 
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf 
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des 
Reichsheeres zu Grunde gelegt. 
Art. 63. 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer 
bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das 
ganze deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und 
der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem be- 
treffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen 
(Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu 
tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile voll- 
zählich und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Or- 
ganisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der 
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offi- 
ziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser 
berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der 
einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei 
vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der