Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

22 
8 11. Reichstagswahlen. 
Das Wahlrecht ist ein zweifaches: 
a. aktives, 
b. passives. 
ad a. Das aktive Wahlrecht. 
Nach § 1 des Wahlgesetzes ist „Wähler für den Reichs- 
tag jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückge- 
legt hat. 
Die Erfordernisse des aktiven Wahlrechtes sind also: 
1) Reichsangehörigkeit, 
2) Männliches Geschlecht, 
3) Vollendetes 25. Lebensjahr. 
Die an sich vorhandene Berechtigung zum Wählen ruht 
1) 
2) 
8) 
Nach § 2 des Wahlgesetzes für Personen des Soldaten- 
standes des Heeres und der Marine so lange, als dieselben 
sich bei der Fahne befinden. 
Nach § 49 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 sind 
unter Personen des Soldatenstandes zu verstehen „die zum 
aktiven Heere (ekr. § 38 dieses Gesetzes) gehörigen Militär- 
personen, mit Ausnahme der Militärbeamten und desgl. der 
Civilbeamten der Militärverwaltung inkl. der Veterinäre. 
(Seydel 1, S. 417.) Näheres s. weiter unten. 
Nach § 7 des Wahlgesetzes für Personen, welche sich zur 
Zeit der Wahl nicht in einem Wahlbezirke aufhalten, in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben. 
Ein Wohnsitz im Sinne des Civilrechtes wird jedoch 
nicht erfordert, es genügt vielmehr der im § 21 der Civil- 
prozeßordnung bezeichnete „Aufenthalt an einem Orte unter 
Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf ein Verbleiben 
von längerer Dauer hinweisen, insbes. als Dienstboten, 
Hand= und Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, 
Schüler oder Lehrlinge.“ 
(Laband 1, S. 273; Seydel 1, S. 419. S. auch §7 
des bürgerlichen Gesetz-Buches.) * 
Nach § 8 Abs. II des Wahlgesetzes für diejenigen Personen, 
welche nicht in die Wahllisten aufgenommen sind. 
Ueeberhaupt ausgeschlossen von der aktiven und passiven 
Reichstagswahl, d. h. von der Berechtigung zum Wählen und zum 
Gewähltwerden (8 4 I. c.) sind lediglich die im § 3 des Wahlgesetzes 
bezeichneten Kategorien von Personen. 
Zu § 3 Ziff. 4 I. c. ist Folgendes zu bemerken: Nachdem — 
ganz abgesehen von der Bestimmung des § 20 des R.-Str.-Ges.-B. — 
der Richter auch bei Verurteilung zur Zuchthausstrafe eine Aberken- 
nung der bürgerlichen Ehrenrechte (da neben derselben eine solche nur 
erfolgen 
kann, nicht aber erfolgen muß, § 32 des R.-Str.-Ges.) 
im Urteile nur dann aussprechen wird, wenn nach seiner richterlichen 
Ueberzeugung nicht politische Gründe, sondern ehrlose Gesinnung den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.