Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

400 Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und Verkehr in Hundegebührensachen. 
Wird nach rechtskräftiger Verurteilung die Gebühr nicht längstens 
innerhalb drei Tagen s3) nach der Zustellung des Zahlungsbefehles 
entrichtet, so hat neben der Zwangsbeitreibung 80 derselben die Be- 
stimmung des Art. 4 Abs. 4 85) wegen Tötung des Hundes in An- 
wendung zu kommen. 
Art. 8. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Wirk- 
samkeit. 
8 86. 
Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr 
(zwischen Gemeinde- und Aufschlagsbehörden) in Hunde- 
gebührensachen. 
Die Fälle, in welchen die Ortspolizeibehörden in Hundegebühren- 
sachen mit den Organen der Staatsfinanzverwaltung dienstlichen Ver- 
kehr zu pflegen und deren Anordnungen zu beachten haben, ergeben 
sich aus dem Gesetze sowie aus den hiezu erlassenen Vollzugsvor- 
schriften. 
Besonderen Anlaß zu Korrespondenzen zwischen Ortspolizei- 
behörden und Aufschlageinnehmereien insbesondere gibt die Führung 
der Hundeanmeldeverzeichnisse, der Bezug der Hundezeichen, der For- 
mularpapiere, die Abrechnung hierüber, die jährlichen rechnerischen 
Zusammenstellungen 2c. 
Anmeldung hätte erstattet werden sollen, bezw. in deren Bezirk die betreffenden 
Kontrollvorschriften übertreten wurden. 
32) Das Gesetz von 1876 enthielt als Abs. 4 des Art. 7 noch die Bestimm- 
ung, daß ein gerichtl. Verfahren nicht stattfindet, wenn der Zahlungspflichtige die 
ihm durch Verfügung der zuständigen Steuerbehörde als verwirkt bezeichnete 
Geldstrafe nebst der Gebühr sofort bei der Zustellung dieser Verfügung oder 
längstens innerhalb der nächsten drei Tage bezahlt. 
Diese Bestimmung ist gemäß Art. 4 der Novelle von 1888 im Hinblick 
auf Art. 97 des Ausf.-Ges. vom 18. August 1879 zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. 
in Wegfall gekommen, nach welch’' letzterer Bestimmung bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für das Halten von 
Hunden außer dem Reichsgerichtsverfassungsgesetze und der Reichsstrafprozeßordn. 
die Art. 86, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 5, 90—92 des erwähnten Ausführungs- 
gesetzes vom 18. August 1879 entsprechende Anwendung zu finden haben. 
Siehe hierüber Näheres § 86, spez. auch § 86 Anm. 9. 
*) Siehe Anm. 49. 
29) Bezüglich der Zwangsbeitreibung der Hundegebühr gelten die allge- 
meinen Bestimmungen über Beitreibung der Staatsgefälle. 
IF.-Min.-Bek. vom 27. September 1879: Web. 14, 64 ff.) Diese Zwangs- 
beitreibung von Hundegebühren setzt — wie das Gesetz sagt — die rechtskräftige 
Verurteilung voraus. 
Es ist dies jetzt Abs. 5 des Art. 4 s. Anm. 51 und 52. 
Bezüglich des Verfahrens in Hundegebühren-Strafsachen s. 8 86.
	        
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