Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

436 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Gleiches gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht 
die Bestimmung des Art. 215 Anwendung findet. 
Art. 219 (217). Das Gebühren-Aequivalent wird beginnend 
mit dem 1. Januar 1880 erhoben und beträgt, wenn dasselbe anfällt 
in dem Jahre 
18820 1½0 vom Hundert, 
1881 2% „ „ 
1882 33/10 „ » 
1883.....4X10,, » 
1884.....5J10» „ 
s1885 6/10 „ „ 
1886 7/10 » » 
1887.....8j10» » 
1888.....9X10» » 
1889 und folgende 1 „ » 
des Wertes des Immobiliarbesitzes ohne Abzug der Schulden. 
Art. 220 (218). Rechtssubjekte der in Art. 218 gedachten 
Art, welche sich am 1. Januar 1880 bereits länger als 20 Jahre 
im ununterbrochenen Besitze von unbeweglichen Sachen oder diesen 
gleichgeachteten Rechten befinden, ohne daß innerhalb dieser Zeit hie— 
von eine verhältnismäßige Gebühr bezahlt wurde, schulden das Ge— 
bühren-Aequivalent erstmals am 1. Januar 1880. 
Art. 221 (219). Das Gebühren-Aequivalent wird nicht er- 
hoben von Objekten, welche 
1) den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, 98) dann 
den landwirtschaftlichen Genossenschaften gehören;s9) 
2) ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemein- 
nützigen oder Unterrichtszwecke oder dem Bergbau dienen; 90) 91) 
3) öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle 
85) Dies gilt jedoch nur von bayerischen Gemeinden; außerbayer. Ge- 
meinden haben für ihre in Bayern gelegenen Immobilien das Gebühren-Aequi- 
valent zu bezahlen: Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Januar 1885 Bd. 6, 
39: die Ausnahmsbestimmung in Art. 221 (219) Ziff. 1 des Gebührengesetzes 
bezieht sich nur auf bayerische Gemeinden. Außerbayerische Gemeinden sind als 
öffentliche Korporationen nach Art. 218 (216) I. c. zur Entrichtung des Ge- 
bührenäquivalentes für ihren in Bayern gelegenen Grundbesitz verpflichtet. 
8) Hieher gehören alle Vereinigungen, welche unter das Genossenschafts- 
gesetz fallen und Zwecke verfolgen, welche auf die Förderung der Landwirtschaft 
gerichtet sind, vergl. Pfaff, Comm. S. 208 zu Art. 221 Nr. 2. 
# ) Nach Fin.-Min.-E. vom 8. Dezember 1879 (Pfaff, Comm. S. 209) 
sind die im Besitze von solchen Körperschaften befindlichen Waldungen dem Ge- 
bühren-Aequivalente unterworfen. 
.) Hiezu s.. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. September 1894 
Bd. 15, 259: Objekte von Unternehmungen, welche zwar im allgemeinen gemein- 
nützige Zwecke verfolgen, deren Bestrebungen aber nebenher mehr oder minder 
auch noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind, fallen nicht unter Art. 
221 Ziff. 2 des Gebührengesetzes. 
 
	        
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