Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

446 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
ferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige Per- 
sonen beziehen, einer Gebühr zu 2 vom Tausend der versicherten 
Summe. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so 
beträgt die Gebühr für jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen 
ein Zehnteil der Gebühr für eine Versicherung auf Lebenszeit von 
derselben Höhe, jedoch nicht mehr als 2 vom Tausend der versicherten 
Summe. 
Bei Rentenversicherungen ist der Kaufpreis, in Ermangelung 
eines solchen aber der zehnfache Betrag der Rente als Versicherungs- 
summe anzunehmen. 
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine 
Aenderung der Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vorge- 
nommen, so wird die für die frühere Urkunde nachweislich entrichtete 
Gebühr an der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet. 
Art. 238 (245). Feuerversicherungsverträge unterliegen, so- 
ferne sie sich auf in Bayern befindliche Gegenstände oder bayerische 
Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer einer Gebühr 
zu ½0 vom Tausend der versicherten Summe. Hiebei kommen Bruch- 
teile eines Jahres in der Weise in Betracht, daß für jedes ange- 
fangene halbe Jahr die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist. 
Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue 
Verträge zu behandeln. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig. 
Art. 239 (246). Von der Gebühr sind befreit: 112) 
1) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die 
bei dem Betriebe von Gewerben herbeigeführten Tötungen 
und Körperverletzungen; 
2) die Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandver- 
sicherungsanstalten für Gebäude in den Landesteilen rechts 
des Rheins und in der Pfalz; 
3) Rückversicherungen. 
Art. 240 (247). Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem 
Versicherten. 
Siehe auch Min.-Bek. vom 25. September 1879 (Web. 13, 765) über die 
über die Verwendung von Gebührenmarken zu den Quittungen über die Zahlung 
von Versicherungsprämien aus Gemeinde- und Stiftungskassen (Web. 
16, 673); serner Min.-E. vom 19. November 1879 (Web. 14, 263) über die Ge- 
bühren von Versicherungsverträgen. 
n) Siehe hiezu 8 3 der in vorstehender Anm. 111 cit. Min.-Bek. vom 
25. September 1879, nach welcher überhaupt nur die Lebens= und die Leib- 
renten-Versicherungen, sowie die Feuerversicherungen der Gebühren- 
pflicht unterliegen (Web. 13, 766 f. und 767 Anm. 4). Siehe ferner Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Juli 1891 Bd. 13, 185 bezügl. Abs. 2 des Art. 238.