Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. IV. 487 
§ 11. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist nach 
den Bestimmungen des hierüber erlassenen besonderen Ediktes gesichert. 
(Beilage III.) 54) 
§ 12. Alle Bayern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegs- 
dienste und zur Landwehr nach den diesfalls bestehenden Gesetzen. 55) 
§ 13. Die Teilnahme an den Staatslasten ist für alle Ein- 
wohner des Reiches allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes 
und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreiungen. 55) 
§ 14. Es ist den Bayern gestattet, in einen andern Bundes- 
staat, welcher erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, auszu- 
wandern, auch in Civil= und Militärdienste desselben zu treten, wenn 
sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland 
Genüge geleistet haben. 57) 
Sie dürfen, solange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne 
ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen von einer auswärtigen Macht 
weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen. 58) 
rheinischen Gemeindeordnung lautet: Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar 
geworden, so kann in Gemeinden mit städtischer Verfassung unter Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden unter Zustimmung der 
Gemeinde= bezw. Orts-Versammlung eine Veränderung des speziellen Stiftungs- 
zweckes unbeschadet des Hauptzweckes der Stiftung mit Zustimmung der Betei- 
ligten und mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Sind 
bestimmte Beteiligte nicht bekannt und haben sich auf öfsentliche Aufforderung 
solche nicht angemeldet oder nicht legitimiert, so ist durch die Verwaltungsbehörde 
ein Vertreter der Stiftungsinteressen aufzustellen, dessen Zustimmung zu erholen 
ist und, wenn sie ohne genügenden Grund verweigert wird, durch Ausspruch der 
höheren Instanz ersetzt werden kann. — 
Unter den Stiftungen des § 10 sind offenbar „alle öffentlichen und dem 
allgemeinen Nutzen zugewendeten Stiftungen“ zu verstehen bezw. können hierunter 
subsumiert werden. Piloty S. 24. Vergl. auch Art. 65 der rechtsrheinischen Ge- 
meindeordnung. 
3") Siehe 3. Verf.-Beil. und die hiezu gemachte Anmerkung. 
"5) Die Militärpflicht richtet sich jetzt nach Art. 53 Abs. 4, 57 und 59 
bezw. Art. 4 Ziff. 14 der Reichsverfassung und nach den hiernach erlassenen 
Militärgesetzen. Hierüber s. unten „Militärwesen“ §§ 491—510. (S. auch oben 
8 35a Anm. zu Abteilung XI, Reichskriegswesen S. 118 f.) 
56) Befreiungen genießen jedoch: 
a. der König nach Tit. II § 1 der Verf.-Urk. S. oben § 37 S. 136 f.; 
b. die Mitglieder des kgl. Hauses nach Maßgabe des Familienstatuts; 
. die Standesherren nach Maßgabe der 4. Verf.-Beil. 
*7) Ueber die Auswanderung bezw. den Verlust der Staatsangehörigkeit 
entscheidet jetzt das bereits obenerwähnte Gesetz vom 1. Juni 1870 „Erwerb und 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit betr.“, speziell über den Eintritt 
in fremde Militärdienste die §5 20 und 22 dieses Gesetzes. 
Siehe oben § 43: Verlust der Staatsangehörigkeit S. 154—159. 
Speziell § 44: die Answanderung S. 159—172; 
ferner 8 45 a: Commentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz spez. S. 201 ff. 
4 *) Vergl. hiezu Bek. vom 21. August 1801 (Web. 1, 51) über Annahme 
fremder Ehrenzeichen. S. auch § 47 (Orden) S. 227 und 228.
	        
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