490 8 90. Die Berfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VI.
§ 5. Einige —49)
8§ 6. Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der
Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Be-
stimmungen der Dienstespragmatik (Beilage IX).
Tirtel VI.
Von der Stände-Versammlung. 50)
8§ 1. Die zwei Kammern der allgemeinen Versammlung der
Stände des Reichs sind:
a. die der Reichs-Räte,
b. die der Abgeordneten.
8 2. Die Kammer der Reichs-Räte") ist zusammengesetzt aus:
1) den volljährigen Prinzen des kgl. Hauses;
2) den Kron-Beamten des Reichs;
3) den beiden Erz-Bischöfen;
4) den Häuptern der ehemals reichsständischen — fürstlichen
und gräflichen Familien als erblichen Reichsräten, solange sie
im Besitze ihrer vormaligen reichsständischen im Königreiche
gelegenen Herrschaften bleiben;
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen
Präsidenten des protestantischen General-Konsistoriums;
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen
ausgezeichneter, dem Staate geleisteter Dienste oder wegen
ihrer Geburt oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser
Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt
§ 3. Das Recht der Vererbung wird der König nur adeligen
Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürger-
recht und ein mit dem Lehen= oder fidei-kommissarischen Verbande
belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund= und
Dominikalsteuern 51) in simplo dreihundert Gulden entrichten, und
") Bezüglich der hier aufgeführt gewesenen jetzt aufgehobenen Vorzüge der
Geistlichen und der Kollegialräte vergl. Anm. 46—48.
1%) Nach dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 ist an Stelle des Ausdruckes
„Stände“ und „Ständeversammlung"“ die Bezeichnung „Landtag“ getreten.
Ueber „Landtag“ und „Landtagswahlen" s. oben 88 50 und 51
S. 241 ff. «
Ueber die „rechtliche Stellung des Landtages“ s. v. Seyd. 1, 348 ff., über
Landtagswahlen ebenda S. 414 ff. und 420 ff.
Endlich v. Pözl, Verf.-Recht 5. Aufl., Buch V „Von der Volksvertretung“
S. 497—568.
*) Ueber die Kammer der Reichsräte s. v. Seyd. 1, 398 ff. S. unch allerh.
Entschl. vom 30. Juni 1819 „die den Reichsräten zu bewilligenden Ehren-Vorzüge
betr.“ Web. 1, 758).
*!) Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Grundlastenablösungsgesetzes vom 4. Juni
1848 (Web. 3, 705) sind an Stelle dieser Dominikalien die dafür erlegten Ab-
lösungsschuldbriefe getreten. „Fideikommißbesitzer genügen durch die Hinterlegung