104 Verordnungen zur Vermeidung von Unglücken.
Leute sein, und darf Niemand dazu genommen werden, der seine Qualification
vorher nicht genügend nachgewiesen hat. Die Belastungsfähigkeit einer
jeden öffentlichen Fähre, Prahms oder Uebersatz-Bootes muß unter der Leitung
des Kreis-Bau-Bedienten mit Zuziehung eines zuverläßigen Schiffers, ein für
alle Mal festgestellt und zu dem Ende mittelst einer unauslöschlichen weißen
Marke, um das Gefäß herum bezeichnet werden. Ueber diese Marke hinaus
darf dasselbe unter keinen Umständen, bei schwerer Verantwortlichkeit des Fähr-
Inhabers, belastet werden.
Der Uebersatz muß zu jeder Tages= und Nachtzeit, infofern ein
mit dem Staate bestehender Contract nicht etwa anderes festsetzt, wie auch so-
wohl bei gutem als üblem Wetter, ohne Zeitverlust stattfinden. Erfordern un-
gewöhnliche Naturereignisse, als hoher Wasserstand, Eisgang, Wind u. s. w.
einen ungewöhnlichen Kraft= und Kostenaufwand, so hat der Fährinhaber An-
spruch auf deren Vergütigung und kann demgemäß höhere, als die gewöhnlichen
Uebersatzgebühren fordern. Dieselben dürfen nach Maßgabe der Umstände das
Doppelte und Dreifache betragen, das Vierfache aber nicht übersteigen, falls
der Reisende nicht aus eigener Bewegung zu einer höheren Vergütigung sich
veranlaßt findet. Andernfalls bleibt es demselben jederzeit unbenommen,
insofern er die Steigerung der Sätze um das Doppelte oder Drei= und Vier-
fache unangemessen findet, darüber auch nachträglich bei der vorgesetzten Polizei-
behörde Beschwerde zu führen und auf deren Festsetzung anzutragen, der sich
der Fährinhaber unterwerfen muß. Ausgenommen von obigen Bestimmungen
bleiben natürlich Fälle augenscheinlicher Lebensgefahr, wo dann der Uebersatz
ganz unterbleiben muß.
Einzelne Personen müssen sofort übergesetzt werden, wenn sie so viel ent-
richten, als das Fährgeld von einem Fuhrwerke, bei dessen Erreichung die Fähr-
anstalt zum alleinigen Uebersatz verpflichtet ist, beträgt.
Auch ist der Fährmann verpflichtet, nach beendigtem Uebersatze sofort zu
seiner Station zurückzukehren, ohne auf Rückfahrt zu warten Sobald der
Uebergangspunkt mit Eis bedeckt ist und mit Fuhrwerken passirt werden kann,
ist der Eigenthümer der Fährgerechtigkeit verpflichtet, für sichere Auf= und Ab-
fahrten durch Bretteranl agen oder Schwimmbrücken zu sorgen, insoweit es nach
dem Urtheile der Lokal-Polizei-Behörde nothwendig ist. Auch ist bei anhalten-
dem Froste die Eisbahn zu verstärken und demnächst dergestalt zu bezeichnen,
daß sie bei dem Uebergange nicht verfehlt werden kann. Eben dieselben Grund-
sätze finden auch statt, wenn der Gebrauch der Fähre, des Prahms oder eines
Bootes selbst zum Uebersatz über nicht zugefrorene Stellen am Ufer oder in
der Mitte des Gewässers nothwendig ist.
Sind die vorhin gedachten Vorrichtungen nach dem Urtheile der Lokal-
Polizei-Behörde nicht mehr erforderlich, so muß Uebergang und Fahrt ganz
unentgeltlich gestattet werden. « « .
Wird der Uebergang durch eingetretene Umstände lebensgefährlich, so ist
der Fährinhaber gehalten, dies an den betreffenden Stellen durch gewöhnliche
Warnungszeichen anzuzeigen. Die Local-Polizei-Behörde hat hierauf bei eigner
strenger Berantwortlichkeit zu halten.
Jeder Inhaber einer Fährgerechtigkeit ist verpflichtet, den bestätigten Tarif
auf dem Uebersatz-Gefäße selbst oder am Ufer an einer schicklichen Stelle auf
einer gemalten Tafel zu Jedermanns Einsicht aufzustellen und zwar in der Art,
wie es durch die landräthliche Behörde seines Kreises, die denselben zu redigi-
ren hat, angeordnet wird. .
Bresl. R. Publ. v. 12. Oktbr. 1822, A. Bl. S. 403. Oppeln. R. Publ. v. 12.
Sept. 1822, A. Bl. S. 282. Liegn. R. Publ. v. 6. Sept. 1822, A. Bl. S. 254.