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rate beauftragten Tierarztes (§ 2 Abs. 2) eine Seuche oder ein Seuchenverdacht
nicht vorliegt.
Die Besitzer von rotlauf= (backsteinblattern-) oder schweineseuche= oder
schweinepestkranken bzw. verdächtigen Schweinen haben, wenn letztere gefallen
oder geschlachtet sind, die Kadaver derselben nebst Eingeweiden, bzw. die zur
Feststellung der Seuche erforderlichen Körperteile bis zur amtstierärztlichen
Untersuchung oder anderweit erfolgter polizeilicher Verfügung aufzubewahren
und von jeder Berührung mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen
fernzuhalten.
§ 2. Ermittelung des Seuchenausbruchs.
Die Ortspolizeibehörden haben auf die eingehende Anzeige — oder auch
ohne solche Anzeige beim Vorliegen eines Seuchenverdachts — sofort den be-
amteten Tierarzt oder den etwa sonst von dem Landrat beauftragten Tierarzt
zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen und dem Landrat von dem
erteilten Auftrag Abschrift zugehen zu lassen.
Der Zuziehung des Tierarztes bedarf es nicht zur Feststellung von weiteren
Seuchenfällen in Ortschaften, in denen darch Gutachten des beamteten oder des
von dem Landrat beauftragten Tierarztes der Ausbruch der betreffenden Seuche
bereits festgestellt ist. Die Zuziehung des Tierarztes ist aber zulässig, sobald
Zweifel über die Natur der späteren Krankheitsfälle bestehen.
In den Fällen, in welchen die Zuziehung des beamteten oder des vom
Landrat beauftragten Tierarztes nicht erfolgt, hat die Polizeibehörde den be-
amteten Tierarzt von ihren Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen. 1)
§ 3. Anordnung der Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Seuchen.
Ist der Ausbruch einer der erwähnten Schweineseuchen nach dem tierärzt-
lichen Gutachten festgestellt oder ist der Verdacht des Seuchenausbruchs begründet,
so find die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Maßnahmen im all-
gemeinen seitens der Ortspolizeibehörde oder, wo dies ausdrücklich vorgeschrieben
ist, durch den Königlichen Landrat unter Hinweis auf die Strafvorschriften im
§ 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes zur Bekämpfung der Seuche unver-
züglich zu treffen.
§ 4. Bekanntmachung des Seuchenausbruchs.
Der erstmalige Ausbruch einer Seuche in einer bis dahin seuchenfreien
Ortschaft ist in ortsüblicher Weise und im Kreisblatt öffentlich bekannt zu machen.
Beim Rotlauf ist von der Bekanntmachung im Kreisblatte abzusehen, es genügt
ortsübliche Bekanntmachung.
Am Haupteingangstor eines jeden Seuchengehöftes ist eine Tafel mit dem
Namen der betreffenden Seuche anzubringen.
§ 5. Stallsperre.
Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes eines Gehöftes sind von
den seuchekranken und seucheverdächtigen Schweinen, soweit möglich, sofort zu
trennen: die seuchekranken und seucheverdächtigen Schweine find der Stallsperre
zu unterwerfen.)
1) Eine Ortschaft gilt als nicht mehr verseucht, sobald gemäß § 20 das Erlöschen
der Seuche öffentlich bekannt gemacht worden ist. Alsdann ist also wieder nach
der Vorschrift in Absatz 1 des § 2 zu verfahren.
:2) Bagl. § 6 Abf. 2.