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der Endstation bis zur Stelle der Ablieferung des Gefangenen 2 km
oder darüber beträgt. In diesem Falle findet jed eine Zu-
sammenrechnung der vom Ausgangspunkie des Transports bis zum
Bahnhofe der Abgangsstation und der vom Bahnhofe der Endstation
bis zur Ablieferun eselle zurückgelegten Strecken, wenn diese einzeln
weniget als 2 km betragen, aictt statt.
rägt die Entfernung zwischen dem Bahnhof und dem Transport-
anfang oder -ende weniger als 2 km und find Polizei= oder Ge-
fängnisbeamte nicht verfügbar, so kann dem für den Bahnhofstransport
angenommenen Zivilbegleiter eine Gebühr gezahlt werden, welche in der
Regel nicht mehr als 50 Pfennig und nur mit besonderer Genehmigung
des Regierungspräsidenten an einzelnen Orten bis zu 1 Mark betragen
darf. In diesen Fällen ist auf der Transportkostenberechnung aus-
drücklich zu bescheinigen, weshalb ein Ziviltransporteur angenommen
werden mußte.
Wagen= und Eisenbahntransporte.
D. Bei Transporten, die teils zu Wagen auf Landwegen, teils unter
Benutzung der Eisenbahn ausgeführt werden, kommen die Bestimmungen
des § 4 Ab und B mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Trans-
portaten als einheitliche anzusehen and.
Umwandelung von Fuß-- in Wagentransporte.
E. Werden Fußtransporte unterwegs in Wagentransporte umgewandelt,
so erhält der Begleiter nur Tagegeld (6 4 Ab). Es darf hierbei jedoch
niemals der Satz überschritten werden, welcher zu gewähren sein würde,
wenn der ganze Transport zu Fuß ausgeführt worden wäre.
Doppeltransporte.
* 5. Bei Transporten von Gefangenen, welche an einem anderen Orte
als Angeschuldigte oder als Zeugen gerichtlich vernommen werden sollen,
wird den Begleitern für die Ausführung eines Hin= und Rücktransports die
Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt:
a) insoweit zur Ausführung des Hin= und Rücktransports die Eisenbahn
benutzt wird, erhalten die Transportbegleiter die in § 4 unter B auf-
geführten Gebühren. Das Tagegeld kann nach Befinden der Umstände
um ein Drittel erhöht werden;
b) die unter a bestimmte Vergütung wird auch gewährt, wenn der Hin-
und Rücktransport auf Landwegen unter Benutzung eines Fuhrwerkes
zur Ausführung gebracht worden ist;
Tc) bei einem miutbins Fußmarsches bewirkten Hin= und Rücktransport
wird die für den Hinmarsch zulässige Gebühr der Transportbegleiter
um die Hälfte erhöht. Neben dieser Transportgebühr erhalten die
Transportbegleiter, wenn sie am Bestimmungsorte länger als 2 Stunden
warten müssen, für jede fernere auch nur angefangene halbe Stunde
des Aufenthalts am Bestimmungsorte ein Wartegeld von 15 Pfennig;
d) wird der Transport teils unter Benutzung der Eisenbahn oder eines
Fuhrwerks, teils mittelst Fußmarsches bewirkt, so erhalten die Trans-
porlbegleiter die im § 4 unter B aufgeführten Gebühren. #
Die Transportgebühren dürfen in allen diesen Fällen indes niemals
mehr betragen, als wenn der Hin- und Rücktransport von verschiedenen
Transportbegleitern ausgeführt worden wäre.