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Fuhrkosten.
& 6. An Fuhrkostenentschädigung für die zur Fortschaffung von Ge-
angenen angenommenen Fuhrwerke können gewährt werden: für ein ein-
pänniges Fuhrwerk für Pferd und Kilometer der Betrag von 40 Pfennig,
für ein zweispänniges Fuhrwerk für Pferd und Kilometer der Betrag von
30 Pfennig.
Bei Berechnung der Entfernungen ist jedes angefangene Kilometer
für ein volles zu rechnen und bei Entfernungen von weniger als 8 km,
auch wenn die Entfernung nicht volle 2 km beträgt, der Satz für 8 km
u gewähren. Bei Bewilligung der Fuhrkostenentschädigung ist die tun-
ichste Sparsamkeit in Anwendung zu bringen und ist in jedem eingeinen
Falle zu bescheinigen, weshalb überhaupt die Beschaffung von Fuhr-
werk erforderlich war, sowie daß diese Beschaffung für eine billigere
Bergütung nicht möglich war. Bei Annahme von zweispännigen Fuhren
bedarf es ferner der ausdrücklichen Bescheinigung, daß einspännige Fuhr-
werke für den Transport nicht zu haben waren, bezw. daß ein einspänniges
Fuhrwerk für die Transportleistung nicht genügte.
Arztgebühren.
5§ 7. Insofern an einzelnen Orten nicht besondere Verträge mit
Medizinalbeamten bezüglich der Behandlung von Gefangenen und der
Untersuchung von polizeilichen Transportaten bestehen, sind für die ärzt-
lichen Gebühren folgende Bestimmungen maßgebend:
a) Medizinalbeamte haben die ärztliche Untersuchung eines auf dem Trans-
kürt befindlichen Gefangenen an ihrem Wohnorte unentgeltlich auszu-
ühren.
Für die Untersuchung eines Gefangenen vor Einleitung des Trans-
ports und Ausstellung eines Befundscheines kann ihnen nach Maßgabe
es Gesetzes vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) eine Gebühr bis
zu 3 Mark gewährt werden. Müssen die Medizinalbeamten behufs
Vornahme der Untersuchung Reisen nach anderen Orten unternehmen,
so haben sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen Tagegelder und
Reisekosten zu beanspruchen.
b) Privatärzte erhalten, wenn die Untersuchung in ihrer Wohnung ge-
schieht, für den Befundschein 1 Mark, wenn sie außerhalb ihrer
Wohnung erfolgt, was als notwendig jedesmal polizeilich bescheinigt
sein muß, 3 Mark. Falls Reisen erforderlich sind, hat der Privatarze
außer der Gebühr für den Befundschein, Tagegelder und Reisekosten
nach der Gebührenordnung für approbierte Aerzte 2c. vom 15. Mai
1896 (Min.-Bl. f. d. i. Verw. S. 105) zu branspruchen.
) Stellt sich bei der Untersuchung eines Gefangenen die Notwendigkeit
einer gleichzeitig einzuleitenden ärztlichen Behandlung heraus, so
finden hinsichtlich der hierfür #u gewährenden Vergütung in allen
Fällen die Bestimmungen der Medizinaltaxe Anwendung.
d) Ist der Zustand des zu untersuchenden Gefangenen ein derartiger,
daß er einen Wagen= oder Eisenbahntransport gestattet, so werden
Reisekosten und Tagegelder für den zur Untersuchung herangezogenen
Arzt (zu à und b) nur dann erstattet, wenn diese geringer sind, als
dieienigen Kosten, welche durch den Transport des Gefangenen nach
dem Wohnort des Arztes entstanden wären. Die Kostenansätze sind
in dieser Richtung von der Polizeibehörde in jedem Falle auf der