X. Fischerei- und Wasserpolizei. 117
g) Gesetz betr. Bildung von Wassergenossenschaften vom
1. 4. 1879. (Nach diesem Gesetz können zur Benutzung oder
Unterhaltung von Gewässern, zur Ent= und Bewässerung von
Grundstücken, zum Schutze der Ufer, zur Anlegung von
Wasserläufen oder Sammelbecken und zur Herstellung und
Verbesserung von Wasserstraßen, Genossenschaften gebildet
werden.)
h) Allgemeines Landrecht II Tit. 14 u. 15. (Dasselbe unter-
scheidet Privatgewässer, d. h. solche, über die jemand
aus eigener Macht zu verfügen befugt ist, und Privatflüsse, d. h.
solche, die ein bestimmt abgegrenztes Bett haben, von der Natur
hervorgebracht, und nicht schiffbar sind, sowie öffentliche
Gewässer, d. h. die von Natur schiffbaren Ströme, deren
Nutzung Regal (Hoheitsrecht) des Staates ist. In Privat-
flüssen gehört das Eigentumsrecht dem Uferbesitzer; wo keine
Berechtigung vorhanden ist, oder solche von allen Einwohnern
ausgeübt werden kann, hat die Gemeinde die Fischerei. (Das
Recht des freien Fischfangs ist aufgehoben.)
i) Gesetz über allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883,
§§ 136, 145. Die Hafen-, Strom= und Schiffahrtspolizei
wird von dem Handelsminister, den Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten und besonderen Schiffahrts= und
Hafenbehörden als deren Organen ausgeübt und kann vom
Regierungspräsidenten auch den Wasserbauinspektoren über-
tragen werden. Die Befugnis, Polizeivorschriften über Gegen-
stände der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen,
steht ausschließlich dem Regierungspräsidenten und, wenn sich
die Vorschriften auf die ganze Provinz erstrecken, dem Ober-
präsidenten oder besonderen, mit der Verwaltung dieser Zweige
der Polizei beauftragten Behörden zu.
2. Auf welche Fischerei findet das Fischerei-Gesetz Anwendung?
§ 1. Auf die Küsten= und Binnenfischerei in allen unter
Unserer Hoheit befindlichen Gewässern.
§5 2. Zu dem Fischfang gehört auch der Fang von Krebsen,
Austern, Muscheln usw.
3. Was versteht man im Sinne dieses Gesetzes unter
a) Küstenfischerei?
Diejenige Fischerei, welche in den Unserer Hoheit unter-
worfenen Teilen der Nord-- und Ostsee, in den offenen