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Strecken, auf welchen umfangreiche Reparaturen, Neuschüttungen usw. ausgeführt
werden, können nur die zur Arbeitsleistung selbst verwendeten Dampfwalzen zu-
gelassen werden.
§ 6. Die Fahrgeschwindigkeit eines Transportes darf 1 km in 10 Minuten
nicht übersteigen.
§ 7. Außer den zur Bedienung des Transportes selbst erforderlichen
Personen (drei, wenn derselbe ein, fünf, wenn er zwei Dampffahrzeuge enthält)
muß bei jedem Transport, sofern nicht mehrere unmittelbar aufeinander folgen,
ein Mann vorhanden sein, welcher in einer Entfernung von 30 bis 50 m vor
demselben hergeht und auf dem Wege verkehrenden Personen, welche reiten bzw.
Fuhrwerke oder Viehtransporte leiten, Beistand leistet. Außerdem muß auch
noch eine zweite, zu dem Personal des Transports gehörige Person auf Ver-
langen Hilfe leisten.
§ 8. Die Transporte müssen Reitern und Leitern von Fuhrwerken und
Viehtransporten soviel Platz machen, als möglich ist. Auf Chausseen hat das
Ausweichen stets nach der Seite des Materialienbanketts zu erfolgen.
§ 9. Die Benutzung der Lokomotiopfeife ist, solange der Transport unter-
wegs ist, ausdrücklich verboten, bei der Annäherung von Ortschaften und an
solchen Stellen der Straße, an welchen der Transport nicht auf eine Strecke
von 80 m nach vorwärts und rückwärts bemerkbar ist sowie bei nebeligem
Wetter hat der Maschinenführer das Zeichen mit der Glocke zu geben.
Der Dampfdruck darf nie so hoch gespannt werden, daß die Sicherheits-
ventile abblasen, auch dürfen angesichts von Personen, welche reiten oder fahren,
sowie von Viehtransporten die Zylinderhähne nicht geöffnet werden.
§ 10. Sobald die dem Zuge vorangehende Person (§ 7) oder ein Passant,
welcher reitet oder ein Fuhrwerk bzw. einen Viehtransport leitet, die Hand als
Haltesignal aufhebt, muß sofort gehalten werden.
§ 11. Als Verkehrszeit wird die Zeit von einer Stunde vor Sonnen-
aufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang festgesetzt. Ausnahmsweise
kann der Verkehr auch in der zwischenliegenden Zeit von der zur Erteilung der
Fahrerlaubnis zuständigen Behörde für bestimmte Fälle und unter den Be-
dingungen gestattet werden, daß jedes der den Transport bildenden Fahrzeuge
und je ein Mann, welche dem Transporte vorangehen resp. folgen, mit roten
Laternen versehen sind und die Laternen am letzten Gefährt des Transportes
hiuten angebracht werden.
§ 12. Abgesehen von der Beobachtung der vorstehend in den 88§ 1 bis 11
aufgestellten allgemeinen Vorschriften ist der Verkehr mit Dampfkraft auf den
öffentlichen Wegen auch nur auf Grund einer von dem königlichen Landrat, in
Stadtkreisen und in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Ortspolizei-
verwaltung erteilten Genehmigung und unter Innehaltung der in letzterer etwa
noch vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (z. B. bezüglich des Passierens
von Brücken, Durchlässen und Ortschaften, der Anzeige über das Eintreffen des
Transports usw.) gestattet.
§ 13. Vorstehende Bestimmungen finden auf Kraftfahrzeuge (Automobile)
keine Anwendung.1)
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit
einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft, an deren Stelle im
Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
Breslau, den 31. Januar 1887.
Der Oberpräsident.
14. 1 zu der Fassung der Pol.-V. vom 19. Februar 1902. (Amtsbl. S. 78.)