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e tralaticium. — Wird während der Amts-
zeit eine neue Bestimmung erforderlich, so
ergeht sie als e repentinum.
3. Unter Hadrian hat der Sabinianer Sal-
vius Julianus das Edikt redigiert, 131
v. Chr. Dieses Edikt ist durch eine oratio
nebst Senatsschluß als offizielles, unab-
änderliches Edikt erklärt worden, e per-
petuum. Die Prätoren publizieren von
nun an dieses Edikt; Zusätze, novae
clausulae, sind ihnen gestattet. — Wie-
derherstellungsversuche von Rudorff
1869 und Lenel 1883 u. 1907.
Ediktalladung (Ediktalzitation) s.
Todeserklärung.
Ediktsmasse s. Pandekten.
Edition s. Urkundenbeweis.
Effektenbörse s. Börse.
Effeminatio bzw Viraginität ist, die
der abnormen Geschlechtsempfindung
einer männlichen bzw weiblichen Person
(Päderasten bzw Tribaden) korrespondie-
rende Art von deren Denken, Streben und
Handeln, so daß das ganze psychische
Sein eines homosexuellen Individuums
sich in Kleidung, Haltung und Beschäfti-
gung bereits ausdrückt. Auch die Körper-
form kann sich der abnormen Empfindung
annähern; dabei sind jedoch die Ge-
schlechts- bzw Zeugungsorgane vollkom-
men differenziert (Androgynie und Gyn-
andrie), so daß es sich nicht etwa bei
solchen Personen um Zwitter handelt.
Das homosexuelle Weib zeigt dann bis-
weilen die Art und selbst das Denken
eines Mannes, der homosexuelle Mann
spielt die bzw hat den Drang zu der Rolle
des Geschlechtes, dem entsprechend er
sich fühlt (Viraginität bzw Effeminatio).
Die konträre Sexualempfindung kann so
weit sich geltendmachen, daß selbst die
Träume einer derartigen abnormen Indivi-
dualität nur Situationen mit gleichge-
schlechtlichen Personen zum Inhalt haben.
Der passive Teil der männlichen Homo-
sexuellen hieß in Griechenland Kinäde
und hatte bereits hier seine Zeichen, mit
denen er die aktiven anzulocken verstand
(weibische Tracht, weibisch geflochtene
Haare usw). Die hierhergehörigen ange-
boren Homosexuellen oder Urninge
sind im ganzen Individuen, welche unter
den Begriff der Entarteten oder Degene-
rierten fallen.
v.Krafft- Ebin sr Psychiatrie; Psychopathia sexualis;
Limau Gerichtliche Medizin 1; Tarnowak i Die krank-
haften Erscheinungen des Geschlechtssinnes, Berlin 85;
Moll, v.8Schrenk-Notzing bieten fernere Auskunft:
edictum — Ehefrau als Kaufmann.
auch die heute nicht mehr bekannte Monographie von
Rosenbaum Die Lustseuche im Altertum, Halle 89,
bietet viel Material. Cohn.
Ehe ist die als dauernd gewollte, recht-
liche Wirkungen hervorbringende, beider-
seits Rechte und Pflichten begründende
Lebensgemeinschaft eines Mannes und
einer Frau. Die Geschlechtsverschieden-
heit beider Teile ist wesentliche Voraus-
setzung der E; eine der wesentlichen Ei-
genschaften dieser Voraussetzung ist die
Möglichkeit, durch Zeugung (siehe die
Stichworte: Beischlaf, Fortpflanzungsfä-
higkeit) die Art zu erhalten. Das Fehlen
dieser Möglichkeit (auch die sichere Vor-
aussicht der Unmöglichkeit) hindert je-
doch nicht die Gültigkeit einer E, wenn-
gleich ihr Bestand dadurch erschüttert
werden kann.
I. Über die E im römischen Rechte s.
nuptiae; auch im deutschen Rechte wurde
die E durch Brautraub, später durch Braut-
kauf (Kauf des mundium) abgeschlossen.
II. Im kanonischen Rechte ist die E ein
Sakrament, nach evangelischem hingegen
nicht. Das kirchliche Eherecht ist ohne
bürgerliche Wirkung, jedoch läßt B 1588
die kirchlichen Verpflichtungen unberührt.
Die Zivilehe wird vom evangelischen Kir-
chenrechte anerkannt. — Nach dem Tri-
dentinum, sessio 24, Decretum Tametsi,
ist der Konsens der Verlobten coram pa-
rocho proprio et duobus vel tribus testi-
bus zu erklären. Der Pfarrer muß anwe-
send sein, gleichviel, ob freiwillig oder
gezwungen (etsi coactus, passive Assi-.
stenz). Die Trauung findet in facie eccle-
siae statt. — Durch das Decretum Ne
temere vom 2. Aug 1907 ist das Decretum
Tametsi aufgehoben worden. — Nach
katholischem Kirchenrechte gilt noch
heute die Zivilehe ohne kirchlichen Ab-
schluß als Konkubinat; es wird daher un-
terschieden: matrimonium legitimum
(nach den Staatsgesetzen) und matrimo-
nium ratum (nach katholischer Vorschrift).
P.
Ehebruch (StrafR) ist die Vollziehung
des Beischlafes zwischen zwei Personen,
von denen (mindestens) die eine in rechts-
gültiger Ehe mit einer dritten Person lebt.
Unzüchtige Handlungen, insbesondere
Perversitäten (s. d.) erfüllen nicht den Tat-
bestand des E. Strafbar ist der E, wenn
wegen desselben die Ehe geschieden ist,
S 172; E ist ein Antragsdelikt.
Siehe Ehehindernisse, Eherachen, Ehescheidung.
Ehefrau als Kaufmann. Die Ehe-
frau bedarf nach heutigem Rechte zum