Exterritorialität — Fahnenberg.
es, welche Rechtsordnung anzuwenden
ist, wenn eine durch E gedeckte Person
im fremden Staate delinquiert. Konse-
quent würde, wenn man die E als Aus-
nahme ansieht, die Anwendung des frem-
den Rechtes sein.
Extrablatt ist in der Regel eine bei be-
sonderer Gelegenheit herausgegebene
Nummer einer Zeitung, es unterliegt den
Bestimmungen des PrG, muß also gemäß
& 6 den Namen und Wohnort des
Druckers und des Verlegers aufweisen;
die Angabe des Namens des verantwort-
lichen Redakteurs nach 8 7 ist nicht nötig,
wenn, was auch vorkommt, das Blatt nicht
als besondere Nummer einer Zeitung, son-
dern unabhängig davon erscheint; das-
selbe gilt für die Ablieferung eines Pflicht-
exemplars an die Polizeibehörde.
Ein Extrablatt ist ein Plakat und unter-
liegt in Preußen den Vorschriften des
prPrG 9, 10, wenn es angeschlagen wird,
um etwas, was für das Publikum von In-
teresse ist, zur Öffentlichen Kenntnis zu
bringen, OVG 5 425; KGJ 5 186.
F Abkürzung für Reichsgesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit (s. d.) vom 17. Mai 1898.
Fabrik s. Gewerbefreiheit, Handwer-
kerfrage.
Facultas alternativa ist eine Ersatz-
befugnis, welche die Möglichkeit gewährt,
den eigentlichen Leistungsgegenstand
durch einen anderen zu ersetzen. Es ist
nur eine Sache in obligatione und eben-
falls nur eine Sache in solutione im Ge-
gensatz zur Alternativobligation (s. d.),
bei welcher mehrere Leistungsgegen-
stände in obligatione sind.
Fälle der facultas alternativa im römi-
schen Recht waren der contractus aesti-
matorius (Trödelvertrag), wo seitens des
Trödlers Rückgabe der vertrödelten Sache
oder Zahlung der Trödelsumme erfolgen
konnte, die laesio enormis, bei welcher der
Verkäufer berechtigt war, die Rückgabe
der zu billig verkauften Ware oder Zu-
zahlung bis zum vollen Preise zu ver-
langen, ferner die Noxalklagen, bei wel-
chen der Eigentümer eines Sklaven oder
Tieres, das Schaden verursacht hatte, an-
statt Schadensersatz zu leisten, den Skla-
ven oder das Tier an den Geschädigten
hingeben konnte. Dies sind Fälle der
505
In der Verbreitung eines Extrablatts
mit einer unwahren Nachricht, welche ge-
eignet ist, den äußeren Bestand der öffent-
lichen Ordnung zu gefährden (z. B. daß
bei einem Eisenbahnunglück viele Per-
sonen schwer verletzt sind, während nur
einige leichte Verletzungen vorkamen),
liegt grober Unfug. Ebner.
Extrajudizialien s. Freiwillige Ge-
richtsbarkeit.
extraneus s. Erbschaftserwerb.
extraordinaria cognitio s. Kogni-
tionenverfahren.
Extraordinarium s. Staatshaushalts-
etat.
Extravaganten s. Corpus iuris cano-
nici.
Eyben, Huldreich von, * 20. Nov 1629
oorden, seit 1655 Professor der Rechte
in Gießen, seit 1669 in Helmstedt, wurde
1678 Beisitzer des Kammergerichts und 7
in Wetzlar 25. Juli 1699.
Seine Schriften wurden von Hertius ge-
sammelt: Opera, Straßburg 1708. Bosens.
F.
facultas alternativa des Schuldners.
Eine facultas alternativa auf seiten des
Gläubigers war gegeben bei der Emphy-
teuse. Hier konnte der Eigentümer des
zur Emphyteuse hingegebenen Grund-
stücks im Falle eines Verkaufs der Em-
phyteuse den Eintritt in den Kaufvertrag
oder 20%0 laudemium verlangen. Ferner
gab es eine facultas alternativa im Pflicht-
teilsrecht. Derjenige Pflichtteilsberech-
tigte, dem mehr als sein gesetzlicher
Pflichtteil, aber unter einer Belastung zu-
gefallen war, hatte das Recht, statt der
größeren Zuwendung mit der Belastung
den lastenfreien gesetzlichen Pflichtteil zu
verlangen (cautela Socini).
Girard Les actions noxales, 88, 8041, dazu Kip e
SavzS 10401ff; Wächter 2 198--200; Unger 1493 —4
Pescatore Die sog alternative Obligation, 80, 264 fl;
Regelsberger JahrbfDogm 16 159 ff; Windscheid-
Kipp Pand, 06; Dernburg Pandekten. Knetsch.
Fahndungsblatt s. Erkennungs-
dienst.
Fahnenberg, Egid Josef Karl von,
* 9, Okt 1749 zu Mons, seit 1782 Reichs-
kammergerichtsassessor, 1795—1806 kai-
serlicher Direktorialgesandter am Re-
gensburger Reichstag, } 8. Juni 1827 in
Wien.
Hauptwerk: Literatur des Kaiserlichen Reichs-
kammergerichts, Wetzlar 1792. Bogeng.