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nie, welche die einzelnen Spuren oder, ge-
nauer gesagt, ihren Mittelpunkt miteinan-
der verbindet) und der „Fußwinkel‘“, in
welchem die Spur von der Grenzlinie ab-
weicht, weitere Aufschlüsse. Aus der
Schrittweite läßt sich annähernd die Kör-
pergröße feststellen, ein Hinken ist durch
die verschiedene Länge der einzelnen
Schritte kenntlich, wobei in dem größeren
Schritt die vordere Spur von dem gesun-
den, die rückwärtige von dem hinkenden
Beine herstammt. Die Ganglinie ist für
gewöhnlich gerade, bei Seeleuten, alten
und dicken Personen, Schwangeren,
Bruch- und Podagraleidenden und sonsti-
gen Personen, die vorzugsweise auf ei-
nen sicheren Weg sehen, gebrochen; bei
diesen pflegt auch der Fußwinkel erheb-
lich größer zu sein als bei normalen Men-
schen. Betrunkene, Schwerverletzte, Para-
Iytiker hinterlassen charakteristische Fähr-
ten, und so lassen sich noch zahlreiche
Schlüsse aller Art aus den Fährten ziehen.
Oft ist es schon für die Untersuchung
wichtig, zu wissen, wo der Täter gestan-
den hat, wo er langsam gegangen, wo ge-
laufen, wo geschlichen ist. All dies läßt
sich aus den Fährten erkennen. Außer
Spuren im Erdboden werden auch oft Spu-
ren im Grase gefunden. Diese können le-
diglich durch die Photographie erhalten
werden. Ihre Größe und Form gestattet,
namentlich in hohem Grase, keine siche-
ren Schlüsse auf Form oder Größe des
erzeugenden Fußes, da die Halme in der
verschiedensten Weise geknickt werden
und die Spur dabei alle möglichen Formen
Fußspuren — Gaius.
annehmen kann. Außer Fs können auch
Huf-, Wagen-, Automobil- und Fahrrad-
spuren von Bedeutung sein, namentlich
die letzteren, da das Radfahren überall,
auch in weniger bemittelten Kreisen, stark
verbreitet ist und Einbrecher auf dem Lan-
de, Wild- und Holzdiebe und zahllose an-
dere Verbrecher sich sehr oft des Fahr-
rades bedienen. Die Konservierung der-
artiger Spuren erfolgt ebenfalls durch Be-
schreiben und Messen, Abzeichnen, Pho-
tographieren und, wenn möglich, durch
Abformen.
Hugoulin Annales d’hygiene publique, 1850/55;
Caussde ebenda 1854; Zenker Die Fußspuren des
Menschen, Vierteljahrsschrift f. gerichtl Medizin 80 1, 1879;
Hodann Über ein Verfahren, die äußeren Spuren des
Verbrechens plastisch darzustellen, Goltdammers Archiv
für preuß Strafrecht 15, 1867; Schauenstein Unter-
suchung der Spuren von Fußtritten und Werkzeugen in
Maschkas Handbuch der gericht! Medizin 1, 1881; Hans
GroB Handbuch für Untersuchungsrichter, 08; Friedrich
Paul Handbuch d. kriminalistischen Photographie, Berlin
00; Otto Klatt Die Körpermessung der Verbrecher, Berlin
02 (mit genauen Anweisungen für das Abformen der Spuren
in Gipe); Gendarmerieschule Wohlau Die Er-
forschung strafbarer Handlungen, 08; R. A. Reiß La
photographie judiclaire, Paris 03; Albert Weingart
riminaltaktik, Leipzig 04; Niceforo-Lindenau Die
Kriminalpolizei und ihre Hilfewissenschaften, Gr.-Lichter-
felde-Ost 09; meine Abhandlungen: Die Photographie von
Fußspuren und ihre Verwertung für gerichtliche Zwecke,
Groß’ Archiv 16 (04); Über die kriminalistische Bedeutung
von Fahrradspuren, ebenda 19 (05); Die Photographie im
Dienste des Jagdschutzes, Ztschr Die Jagd 8 (07) Nr 50/51.
Anuschat.
Fußwege s. Wege.
Fustel de Coulanges, Numa Denis,
* 18. März 1830 zu Paris, F 12. Sept 1889
in Massy.
Er veröffentlichte u. a. La cit€ antique, Paris
64 (endgültige Ausgabe: 7e Edition, 79), und
Histoire des institutions politiques de l’an-
cienne France, Paris 75, IV (neue Ausgabe nach
der Handschrift und den handschriftlichen
Noten des Verfassers herausg von C. Jullian,
Paris 92). Bogens.
G.
G Abkürzung für Gerichtsverfassungs-
gesetz.
gabella emigrationis s. Abfahrts-
geld.
gabella hereditaria s. Abschoß.
Gabelweihen nicht jagdbar: s. jagd-
bare Tiere und Reichsvogelschutzges vom
30. Mai 1908, RGBI 314. Stelling.
Gage (SeeR) ist das Gehalt des Schif-
fers (s. d.) ;— des Schauspielers (s. Dienst-
vertrag).
Gail (Geyl, Gayli), Andreas, * 1526 in
Köln, war von 1558 (durch den Kurfürsten
von Trier präsentiert) bis 11. Sept 1568
Beisitzer des Reichskammergerichts. Seit
1569 lebte er als Reichshofrat (und seit
1571 als Referendarius des Hofrats) in
Wien, war aber vielfach mit wichtigen
diplomatischen Sendungen beauftragt.
Nachdem er noch 1583 als Kaiserlicher
Kommissar an der Visitation des Reichs-
kammergerichts teilgenommen hatte, zog
er sich in das Privatleben zurück und
11. Dez 1587 in seiner Vaterstadt.
Sein Hauptwerk: Practicarum observatio-
num tam ad processum judiciarium praesertim
imperialis camerae, quam causarum decisiones
pertinentium libri duo, Köln 1578 (1580, 1581,
Ausgabe letzter Hand 1586) u.ö., wurde bald
von weitreichendem Einfluß aut die Praxis,
mit ihm wurde er (neben seinem bedeuten-
deren Rivalen Mynsinger, s. d.) der Begründer der
Kameraljurisprudenz. Bogene.
Gaius, römischer Jurist, der uns nur