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Das Recht des Urhebers ist vererblich
und kann beschränkt oder unbeschränkt
auf andere übertragen werden, $ 10. Ist
der Fiskus oder eine andere juristische
Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das
Recht, soweit es dem Erblasser zusteht,
mit dessen Tode. Nach $ 12 hat im Fall
der Übertragung der Erwerber nicht das
Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse
an dem Werke selbst, an dessen Bezeich-
nung oder an der Bezeichnung des Ur-
hebers Änderungen vorzunehmen, soweit
nicht der Berechtigte nach Treu und Glau-
ben seine Einwilligung nicht hätte ver-
sagen können. Der Name oder der Na-
menszug des Urhebers darf auf dem
Werke von einem anderen als dem Ur-
heber selbst nur mit dessen Einwilligung
angebracht werden, $ 13. Über die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung trifft
der $ 14 Vorschriften.
Die Rechte, welche das Gesetz dem Ur-
heber gewährt, zerfallen in zwei Grup-
pen: geschützt wird einmal die Urheber-
persönlichkeit, sodann das vermögens-
rechtliche Verfügungsrecht. Der Schutz
der Urheberpersönlichkeit wird im Ge-
setze nur mittelbar anerkannt, vgl
8 12, 14, 21. Hinsichtlich der vermögens-
rechtlichen Verfügungsgewalt bestimmt
der $ 15, daß der Urheber die ausschließB-
liche Befugnis hat, das Werk zu verviel-
fältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und
gewerbsmäßig mittels mechanischer oder
optischer Einrichtungen vorzuführen. Die
ausschließliche Befugnis erstreckt sich
nicht auf das Verleihen; als Vervielfälti-
gung gilt auch die Nachbildung, bei Bau-
werken und Entwürfen für Bauwerke
auch das Nachbauen. Die freie Benutzung
eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch
eine eigentümliche Schöpfung hervorge-
bracht wird, $ 16. Eine Vervielfältigung
ohne Einwilligung des Berechtigten ist
unzulässig, gleichviel durch welches Ver-
fahren sie bewirkt wird; zulässig ist da-
gegen eine Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch, wenn sie unentgeltlich bewirkt
wird, mit Ausnahme des Nachbauens,
$$ 17, 18. Mehrere andere Fälle der Zu-
lässigkeit von Vervielfältigungen werden
in den $$ 19—21 aufgeführt.
Die Schutzfrist für Werke der bilden-
den Künste umfaßt die Lebensdauer des
Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tode,
in den Fällen der $8$ 5, 6 für juristische
Personen den Zeitraum von 30 Jahren seit
Kunstwerkschutz.
dem Erscheinen des Werkes, $ 25, event
seit dem Tode des Urhebers, wenn das
Werk erst nach dem Tode desjenigen er-
scheint, welcher es hervorgebracht hat.
Der Schutz des Urheberrechts an einem
Werke der Photographie endigt mit dem
Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen
des Werkes, $ 26, event seit dem Tode
des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode
das Werk noch nicht erschienen war. Die
Schutzfrist für den Fall der Miturheber-
schaft wird im $ 27 geregelt. Die Schutz-
fristen endigen nach $ 29 mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem der Ur-
heber gestorben oder das Werk erschie-
nen ist. Für den Begriff des Erscheinens
wird gefordert, daß der Berechtigte dieses
bewirkt, $ 30.
Die Rechtsfolgen der Verletzung der
Rechte des Urhebers werden im Gesetze
nicht erschöpfend geregelt, sie zerfallen
in zivilrechtliche und strafrechtliche. Ver-
letzungen sind nach vier Richtungen hin
möglich: Verstoß gegen den Schutz der
Urheberpersönlichkeit, Verletzung des
vermögensrechtlichen Verfügungsrechtes,
widerrechtliche Bezeichnung eines Wer-
kes und Unterlassung der Quellenangabe.
Zivilrechtlich wird zunächst nach allge-
meinen Rechtsgrundsätzen überall der
Anspruch auf Unterlassung gegeben,
außerdem ein Anspruch auf Schadenser-
satz und im Falle der Verletzung des ver-
mögensrechtlichen Verfügungsrechtes
auch ein Anspruch auf Herausgabe der
Bereicherung. Der Schadensersatzan-
spruch für den letzteren Fall ist übrigens
auch im Gesetze, $ 31, besonders gere-
gelt. Die Strafbestimmungen für die ein-
zelnen Fälle sind in den $$ 32—34 und 40
aufgeführt. Abgesehen von der Strafvor-
schrift des $ 34 tritt eine Strafverfolgung
nur auf Antrag ein, die Zurücknahme des
Antrages ist zulässig, $ 41. Nach $ 35
kann dem Verletzten eine Buße zuerkannt
werden; diese schließt die Geltendma-
chung eines weiteren Anspruches auf
Schadensersatz aus. Über die event Ver-
nichtung der widerrechtlich hergestellten,
verbreiteten und vorgeführten Exemplare
und der zur widerrechtlichen Vervielfälti-
gung oder Vorführung ausschließlich be-
stimmten Vorrichtungen trifft der $ 37
Vorschriften. Nach $ 38 kann der Ver-
letzte auch statt der Vernichtung ver-
langen, daß ihm das Recht zuerkannt
wird, die Exemplare oder Vorrichtungen