Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

986 
Das Recht des Urhebers ist vererblich 
und kann beschränkt oder unbeschränkt 
auf andere übertragen werden, $ 10. Ist 
der Fiskus oder eine andere juristische 
Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das 
Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, 
mit dessen Tode. Nach $ 12 hat im Fall 
der Übertragung der Erwerber nicht das 
Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse 
an dem Werke selbst, an dessen Bezeich- 
nung oder an der Bezeichnung des Ur- 
hebers Änderungen vorzunehmen, soweit 
nicht der Berechtigte nach Treu und Glau- 
ben seine Einwilligung nicht hätte ver- 
sagen können. Der Name oder der Na- 
menszug des Urhebers darf auf dem 
Werke von einem anderen als dem Ur- 
heber selbst nur mit dessen Einwilligung 
angebracht werden, $ 13. Über die Zu- 
lässigkeit der Zwangsvollstreckung trifft 
der $ 14 Vorschriften. 
Die Rechte, welche das Gesetz dem Ur- 
heber gewährt, zerfallen in zwei Grup- 
pen: geschützt wird einmal die Urheber- 
persönlichkeit, sodann das vermögens- 
rechtliche Verfügungsrecht. Der Schutz 
der Urheberpersönlichkeit wird im Ge- 
setze nur mittelbar anerkannt, vgl 
8 12, 14, 21. Hinsichtlich der vermögens- 
rechtlichen Verfügungsgewalt bestimmt 
der $ 15, daß der Urheber die ausschließB- 
liche Befugnis hat, das Werk zu verviel- 
fältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und 
gewerbsmäßig mittels mechanischer oder 
optischer Einrichtungen vorzuführen. Die 
ausschließliche Befugnis erstreckt sich 
nicht auf das Verleihen; als Vervielfälti- 
gung gilt auch die Nachbildung, bei Bau- 
werken und Entwürfen für Bauwerke 
auch das Nachbauen. Die freie Benutzung 
eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch 
eine eigentümliche Schöpfung hervorge- 
bracht wird, $ 16. Eine Vervielfältigung 
ohne Einwilligung des Berechtigten ist 
unzulässig, gleichviel durch welches Ver- 
fahren sie bewirkt wird; zulässig ist da- 
gegen eine Vervielfältigung zum eigenen 
Gebrauch, wenn sie unentgeltlich bewirkt 
wird, mit Ausnahme des Nachbauens, 
$$ 17, 18. Mehrere andere Fälle der Zu- 
lässigkeit von Vervielfältigungen werden 
in den $$ 19—21 aufgeführt. 
Die Schutzfrist für Werke der bilden- 
den Künste umfaßt die Lebensdauer des 
Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tode, 
in den Fällen der $8$ 5, 6 für juristische 
Personen den Zeitraum von 30 Jahren seit 
  
Kunstwerkschutz. 
dem Erscheinen des Werkes, $ 25, event 
seit dem Tode des Urhebers, wenn das 
Werk erst nach dem Tode desjenigen er- 
scheint, welcher es hervorgebracht hat. 
Der Schutz des Urheberrechts an einem 
Werke der Photographie endigt mit dem 
Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen 
des Werkes, $ 26, event seit dem Tode 
des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode 
das Werk noch nicht erschienen war. Die 
Schutzfrist für den Fall der Miturheber- 
schaft wird im $ 27 geregelt. Die Schutz- 
fristen endigen nach $ 29 mit dem Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem der Ur- 
heber gestorben oder das Werk erschie- 
nen ist. Für den Begriff des Erscheinens 
wird gefordert, daß der Berechtigte dieses 
bewirkt, $ 30. 
Die Rechtsfolgen der Verletzung der 
Rechte des Urhebers werden im Gesetze 
nicht erschöpfend geregelt, sie zerfallen 
in zivilrechtliche und strafrechtliche. Ver- 
letzungen sind nach vier Richtungen hin 
möglich: Verstoß gegen den Schutz der 
Urheberpersönlichkeit, Verletzung des 
vermögensrechtlichen Verfügungsrechtes, 
widerrechtliche Bezeichnung eines Wer- 
kes und Unterlassung der Quellenangabe. 
Zivilrechtlich wird zunächst nach allge- 
meinen Rechtsgrundsätzen überall der 
Anspruch auf Unterlassung gegeben, 
außerdem ein Anspruch auf Schadenser- 
satz und im Falle der Verletzung des ver- 
mögensrechtlichen Verfügungsrechtes 
auch ein Anspruch auf Herausgabe der 
Bereicherung. Der Schadensersatzan- 
spruch für den letzteren Fall ist übrigens 
auch im Gesetze, $ 31, besonders gere- 
gelt. Die Strafbestimmungen für die ein- 
zelnen Fälle sind in den $$ 32—34 und 40 
aufgeführt. Abgesehen von der Strafvor- 
schrift des $ 34 tritt eine Strafverfolgung 
nur auf Antrag ein, die Zurücknahme des 
Antrages ist zulässig, $ 41. Nach $ 35 
kann dem Verletzten eine Buße zuerkannt 
werden; diese schließt die Geltendma- 
chung eines weiteren Anspruches auf 
Schadensersatz aus. Über die event Ver- 
nichtung der widerrechtlich hergestellten, 
verbreiteten und vorgeführten Exemplare 
und der zur widerrechtlichen Vervielfälti- 
gung oder Vorführung ausschließlich be- 
stimmten Vorrichtungen trifft der $ 37 
Vorschriften. Nach $ 38 kann der Ver- 
letzte auch statt der Vernichtung ver- 
langen, daß ihm das Recht zuerkannt 
wird, die Exemplare oder Vorrichtungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.