Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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vielfältigung verbreitet werden BörsG 42. 
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum 
Börsenhandel verweigert oder nicht nach- 
gesucht ist, darf eine amtliche Feststel- 
lung des Preises gleichfalls nicht erfolgen. 
Auch die Geschäfte in solchen Wertpapie- 
ren sind von der Benutzung der Börsen- 
einrichtungen ausgeschlossen und dürfen 
von den Kursmaklern nicht vermittelt wer- 
den. Auch dürfen für solche an der Börse 
abgeschlossenen Geschäfte Preislisten 
(Kz) nicht veröffentlicht oder in mecha- 
nisch hergestellter Vervielfältigung ver- 
breitet werden, soweit nicht die Börsen- 
ordnung für besondere Fälle Ausnahmen 
gestattet, BörsG 43. Soweit Börsen- 
termingeschäfte in bestimmten Waren 
oder Wertpapieren verboten sind oder 
die Zulassung zum Börsenterminhandel 
endgültig verweigert oder zurückgenom- 
men worden ist, ist der Börsenterminhan- 
del von der Benutzung der Börseneinrich- 
tungen und der Vermittelung durch die 
Kursmakler ausgeschlossen. Auch hin- 
sichtlich der Börsentermingeschäfte in 
diesen Waren und Wertpapieren, sofern 
sie im Inlande abgeschlossen sind, ist die 
Veröffentlichung und Verbreitung von 
mechanisch vervielfältigten Preislisten 
(Kz) verboten, BörsG 51. Zuwiderhand- 
lungen gegen diese Bestimmungen wer- 
den mit Geldstrafe bis zu eintausend M 
oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft, BörsG 90. 
Der Kz ist zur erleichterten Auffindung 
der einzelnen Wertpapiere in Abschnitte 
eingeteilt. Der Kz der Berliner Fonds- 
börse weist folgende Abschnitte auf: 
Wechselkurse, Bankdiskont, Geldsorten 
Noten Cupons, Deutsche Anleihen, 
Kommunal- und Landschaftspfandbriefe, 
Deusche Lose, Ausländische Staats- usw 
Papiere, Deutsche Hypothekenbank- 
pfandbriefe, Deutsche Eisenbahnstamm- 
und St-Prioritätsaktien, Deutsche Klein- 
und Straßenbahnaktien, Ausländische 
Eisenbahnstamm- und St-Prioritätsaktien, 
Deutsche Eisenbahnprioritätsobligatio- 
nen, Deutsche Klein- und Straßenbahn- 
obligationen, Schiffahrtsaktien, Schiff- 
fahrtsobligationen, Ausländische Eisen- 
bahnprioritäten, Bankaktien, Bankobli- 
gationen, Brauereiaktien, Industrieaktien 
  
Kurszettel — Kuxe. 
und Stammprioritäten, Industrieobliga- 
tionen. 
Hinter den Preisen des Kz finden sich 
Bezeichnungen, welche ergeben, in wel- 
chem Verhältnis Angebot und Nachfrage 
hinsichtlich des betreffenden Wertpapiers 
zueinander gestanden haben. Diese Be- 
zeichnungen sind folgende: b oder bz 
(bezahlt) Angebot und Nachfrage haben 
sich ausgeglichen; bG oder bz G (bezahlt 
und Geld) zu dem angegebenen Kurse ha- 
ben Umsätze stattgefunden, die Nachfrage 
konnte jedoch nicht voll befriedigt wer- 
den; bB oder bzB (bezahlt und Geld) 
zu dem angegebenen Kurse haben Um- 
sätze stattgefunden, jedoch konnten zu 
dem notierten Kurse nicht alle zum Ver- 
kauf angebotenen Wertpapiere abgegeben 
werden; Etw. bzG (etwas bezahlt und 
Geld) von den limitierten Kaufaufträgen 
konnte nur ein geringer Teil ausgeführt 
werden; Etw bzB (etwas bezahlt Brief) 
und von den limitierten Verkaufsaufträgen 
konnte nur ein geringer Teil ausgeführt 
werden; G (Geld) es bestand zu dem be- 
treffenden Kurse Nachfrage, jedoch kein 
Angebot; B (Brief) es bestand zu dem 
betreffenden Kurse Angebot, welches jec- 
doch nicht untergebracht werden konnte. 
Fand in dem betreffenden Papiere kein 
Umsatz statt, auch kein Angebot oder 
Nachfrage, so wird dieses durch einen 
Strich (—) angedeutet. Ein Kurs ist nicht 
zustande gekommen. 
Hemptenmacher Börsengesetz, 2. Aufl, 08; Ant 
Börsengesetz, 5. Aufl, 09; Kommentar zum 
von Rehm, Trumpleru. &., 09. Paick. 
Küstenfrachtschiffahrt s. cabotage. 
Küstenmeer s. Gebiet. 
Kuxe (Bergrecht) sind die Anteile der 
Gewerkschaft (s. d.). 
1. Bei der älteren Gewerkschaft ist das 
Vermögen in 128 K zerlegt (zu diesen 
kommen noch 6 Freikuxe). Die K sind 
immobil und werden durch Auflassung 
und Eintragung übertragen. 
2. Bei der neueren Gewerkschaft wer- 
den 100 (1000) Neukuxe gebildet, welche 
— im Gegensatze zu den Altkuxen — un- 
teilbar und im Gewerkenbuche verzeich- 
net sind und als Mobilien schriftlich 
(Übertragung des Kuxscheines) veräußert 
werden. S. auch die Art Zubuße, Berg- 
werkseigentum. 
Druck der Engelhard-Reyherschen Hofbuchdruckerel In Gotha.
	        
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