188 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
betriebe erforderliche Wasser entzogen worden war. Die Oeffnung der
Freischleuse war im öffentlichen Interesse, namentlich im Interesse der
Feuer= und Gesundheitspolizei erfolgt. Der Müller klagte gegen die
Stadtgemeinde Forst auf Entschädigung. Die Passivlegitimation der
Gemeinde, die auch nicht bestritten worden war, wurde von den Gerichten
anerkannt, einmal weil die Polizeiverwaltung zu Forst, die die Oeffnung
der Schleuse angeordnet hatte, ein städtisches Organ sei, dann aber, weil
die Ableitung des Wassers im Interesse der Stadtgemeinde erfolgt war.
Das erstere Moment ist kaum von Belang, denn die Polizei wird im
Namen des Königs ausgeübt. Doch ist daran das richtig, daß, wenn
eine städtische Polizeiverwaltung eine Verfügung erlassen hat, allerdings
in der Regel anzunehmen ist, daß sie im Interesse der Gemeinde gehandelt
hat. In einem anderen Falle war ein im Privateigenthum
stehender Weg durch die Regierung für einen öffentlichen erklärt worden.
Das Obertribunal) wies die gegen den Fiskus gerichtete Entschädigungsklage
wegen mangelnder Passiolegitimation zurück, weil die hier erfolgte
Aufopferung der Rechte des Einzelnen nicht im Interesse des Staates
in seiner Gesammtheit geschehen sei.
In diese Kategorie der polizeilichen Eigenthumsbeschränkungen gehört
auch der Fall, daß eine Eigenthumsausübung erst nachträglich, durch
Ereignisse, die von dem Eigenthümer unabhängig sind, gemeinschädlich
oder sonst polizeiwidrig wird. So hat das Oberverwaltungsgericht den
Fall entschieden ?), daß ein Grundstück durch die spätere Anlegung einer
Eisenbahn gefährlich geworden war, indem Steine und Felsblöcke auf
den Eisenbahndamm gerollt waren, und einen anderen?), in welchem in
der Nachbarschaft eines seit langen Zeiten bestehenden Schießstandes ein
Krankenhaus errichtet worden war. In beiden Fällen war die Ausübung
des Eigenthums anfänglich keine polizeiwidrige gewesen, sie wurde
es erst durch spätere vom Eigenthümer unabhängige Ereignisse. Wenn
die Polizei nun auch in solchen Fällen zur Abwendung von Gefahren
für andere den Eigenthümer dadurch, daß sie ihm Auflagen macht, beschränken
darf, so kann dies doch nur gegen volle Entschädigung
desselben geschehen. Die Entschädigung muß wiederum von demjenigen
geleistet werden, zu dessen Gunsten die Beschränkung erfolgt ist, also in
den beiden oben erwähnten Fällen von den Eigenthümern der kollidirenden
1) Entsch. Bd. 53, S. 31.
2:) Entsch, vom 5. IV. 93 (Entsch. Bd. 24, S. 406).
5ntsch. vom 4. I. 91 (Entsch. Bd. 21, S. 411).