Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

188  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

betriebe  erforderliche  Wasser  entzogen  worden  war.  Die  Oeffnung  der
Freischleuse  war  im  öffentlichen  Interesse,  namentlich  im  Interesse  der
Feuer=  und  Gesundheitspolizei  erfolgt.  Der  Müller  klagte  gegen  die
Stadtgemeinde  Forst  auf  Entschädigung.  Die  Passivlegitimation  der
Gemeinde,  die  auch  nicht  bestritten  worden  war,  wurde  von  den  Gerichten
anerkannt,  einmal  weil  die  Polizeiverwaltung  zu  Forst,  die  die  Oeffnung
der  Schleuse  angeordnet  hatte,  ein  städtisches  Organ  sei,  dann  aber,  weil
die  Ableitung  des  Wassers  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  erfolgt  war.
Das  erstere  Moment  ist  kaum  von  Belang,  denn  die  Polizei  wird  im
Namen  des  Königs  ausgeübt.  Doch  ist  daran  das  richtig,  daß,  wenn
eine  städtische  Polizeiverwaltung  eine  Verfügung  erlassen  hat,  allerdings
in  der  Regel  anzunehmen  ist,  daß  sie  im  Interesse  der  Gemeinde  gehandelt
  hat.  In  einem  anderen  Falle  war  ein  im  Privateigenthum
stehender  Weg  durch  die  Regierung  für  einen  öffentlichen  erklärt  worden.
Das  Obertribunal)  wies  die  gegen  den  Fiskus  gerichtete  Entschädigungsklage
  wegen  mangelnder  Passiolegitimation  zurück,  weil  die  hier  erfolgte
Aufopferung  der  Rechte  des  Einzelnen  nicht  im  Interesse  des  Staates
in  seiner  Gesammtheit  geschehen  sei.

In  diese  Kategorie  der  polizeilichen  Eigenthumsbeschränkungen  gehört
auch  der  Fall,  daß  eine  Eigenthumsausübung  erst  nachträglich,  durch
Ereignisse,  die  von  dem  Eigenthümer  unabhängig  sind,  gemeinschädlich
oder  sonst  polizeiwidrig  wird.  So  hat  das  Oberverwaltungsgericht  den
Fall  entschieden  ?),  daß  ein  Grundstück  durch  die  spätere  Anlegung  einer
Eisenbahn  gefährlich  geworden  war,  indem  Steine  und  Felsblöcke  auf
den  Eisenbahndamm  gerollt  waren,  und  einen  anderen?),  in  welchem  in
der  Nachbarschaft  eines  seit  langen  Zeiten  bestehenden  Schießstandes  ein
Krankenhaus  errichtet  worden  war.  In  beiden  Fällen  war  die  Ausübung
  des  Eigenthums  anfänglich  keine  polizeiwidrige  gewesen,  sie  wurde
es  erst  durch  spätere  vom  Eigenthümer  unabhängige  Ereignisse.  Wenn
die  Polizei  nun  auch  in  solchen  Fällen  zur  Abwendung  von  Gefahren
für  andere  den  Eigenthümer  dadurch,  daß  sie  ihm  Auflagen  macht,  beschränken
  darf,  so  kann  dies  doch  nur  gegen  volle  Entschädigung
desselben  geschehen.  Die  Entschädigung  muß  wiederum  von  demjenigen
geleistet  werden,  zu  dessen  Gunsten  die  Beschränkung  erfolgt  ist,  also  in
den  beiden  oben  erwähnten  Fällen  von  den  Eigenthümern  der  kollidirenden

1)  Entsch.  Bd.  53,  S.  31.
2:)  Entsch,  vom  5.  IV.  93  (Entsch.  Bd.  24,  S.  406).
5ntsch.  vom  4.  I.  91  (Entsch.  Bd.  21,  S.  411).