§ 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen ꝛc. 187
Doch fragt es sich, von wem die Entschädigung zu leisten ist.
Nach § 31 I, 8 A.L. R. hat der Staat dafür zu sorgen, daß der ein—
zuschränkende Eigenthümer für den dadurch erleidenden Verlust vollständig
schadlos gehalten werde. Daraus ergiebt sich, daß der Staat
nicht nothwendig selber zu entschädigen hat. Zu entschädigen hat vielmehr
derjenige, welcher den Vortheil von der Eigenthumsbeschränkung
hat, dies kann der Staat sein, d. h. die Gesammtheit, aber auch „andere
Bürger“ (8§ 30), d. h. kleinere Interessentengruppen, selten Individuen.
Im gemeinen und rheinischen Rechte fehlt eine dem § 31 entsprechende
Vorschrift, doch wird man ihn unbedenklich als eine aus der Natur der
Sache fließende Bestimmung auch dort anwenden dürfen. Entschädigungspflichtig
ist aber nicht, wer nur nebenher, vielleicht zufällig Vortheile
von der Verfügung hat1), sondern nur derjenige, dessen Begünstigung
der primäre Zweck der Verfügung ist. Ein einzelner wird
dies, wie gesagt, nur in seltenen Fällen sein. Denn für die Regel hat
die Polizei nicht Sonderinteressen, sondern die Interessen der Allgemeinheit
wahrzunehmen. Wenn in dem obigen Beispiele auch nur ein einzelner
Gebäudebesitzer direkten Vortheil von der Niederlegung des Hauses hat,
so ist doch die Gemeinde als solche entschädigungspflichtig. Denn immerhin
handelte es sich um eine gemeine, wenn auch lokal beschränkte Gefahr?).
Wenn das von der Polizei wahrgenommene Interesse ein solches
des ganzen Staates, der gesammten Einwohner desselben ist, so haftet
der Fiskus 3). Ist es ein lokal begrenztes, so kommt es darauf an, wie
weit es reicht; umfaßt es die ganze Provinz, so haftet diese, einen Kreis,
dieser, eine Gemeinde, diese.
Das Obertribunal hat folgenden Fall entschieden : Der Kläger,
ein Mühlenbesitzer, war dadurch geschädigt worden, daß auf polizeiliche
Anordnung eine Freischleuse geöffnet und ihm dadurch das zum Mühlen-1)
Vgl. Reichsger. Entsch. vom 15. VI. 89 (Gruchot Bd. 33, S. 1152). Vgl.
auch Entsch. vom 30. IV. 87 (Verwaltungsbl. Bd. 8, S. 400): „Bei der Frage nach
dem Entschädigungsverpflichteten kommt es nicht darauf an, wer wirthschaftlich einen
Nutzen aus der Anlage zieht, sondern nur darauf, zur Erreichung welchen Zweckes und
zu wessen Gunsten das betreffende Recht seitens der Behörde eingeschränkt oder aufgehoben
ist.“
2) So richtig M. Koehne, das Gesetz vom 11. V. 42 (1895) S. 38.
:) Vgl. auch den Bericht des Staatsministeriums vom 16. XI. 31 (G. S. S. 255).
Grundsatz, daß „wenn das Interesse der Gesammtheit der Eimvohner des Staates eine
Einrichtung in der Verwaltung erfordert, die das Privateigenthum des Einzelnen gefährdet,
die Entschädigung des Einzelnen aus dem Gesammtvermögen zu leisten sei“.
1) Entsch. Bd. 68, S. 265.