Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  187

Doch  fragt  es  sich,  von  wem  die  Entschädigung  zu  leisten  ist.
Nach  §  31  I,  8  A.L.  R.  hat  der  Staat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  ein—
zuschränkende  Eigenthümer  für  den  dadurch  erleidenden  Verlust  vollständig
  schadlos  gehalten  werde.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  der  Staat
nicht  nothwendig  selber  zu  entschädigen  hat.  Zu  entschädigen  hat  vielmehr
  derjenige,  welcher  den  Vortheil  von  der  Eigenthumsbeschränkung
hat,  dies  kann  der  Staat  sein,  d.  h.  die  Gesammtheit,  aber  auch  „andere
Bürger“  (8§  30),  d.  h.  kleinere  Interessentengruppen,  selten  Individuen.
Im  gemeinen  und  rheinischen  Rechte  fehlt  eine  dem  §  31  entsprechende
Vorschrift,  doch  wird  man  ihn  unbedenklich  als  eine  aus  der  Natur  der
Sache  fließende  Bestimmung  auch  dort  anwenden  dürfen.  Entschädigungspflichtig
  ist  aber  nicht,  wer  nur  nebenher,  vielleicht  zufällig  Vortheile
  von  der  Verfügung  hat1),  sondern  nur  derjenige,  dessen  Begünstigung
  der  primäre  Zweck  der  Verfügung  ist.  Ein  einzelner  wird
dies,  wie  gesagt,  nur  in  seltenen  Fällen  sein.  Denn  für  die  Regel  hat
die  Polizei  nicht  Sonderinteressen,  sondern  die  Interessen  der  Allgemeinheit
  wahrzunehmen.  Wenn  in  dem  obigen  Beispiele  auch  nur  ein  einzelner
Gebäudebesitzer  direkten  Vortheil  von  der  Niederlegung  des  Hauses  hat,
so  ist  doch  die  Gemeinde  als  solche  entschädigungspflichtig.  Denn  immerhin
  handelte  es  sich  um  eine  gemeine,  wenn  auch  lokal  beschränkte  Gefahr?).
  Wenn  das  von  der  Polizei  wahrgenommene  Interesse  ein  solches
des  ganzen  Staates,  der  gesammten  Einwohner  desselben  ist,  so  haftet
der  Fiskus  3).  Ist  es  ein  lokal  begrenztes,  so  kommt  es  darauf  an,  wie
weit  es  reicht;  umfaßt  es  die  ganze  Provinz,  so  haftet  diese,  einen  Kreis,
dieser,  eine  Gemeinde,  diese.

Das  Obertribunal  hat  folgenden  Fall  entschieden  :  Der  Kläger,
ein  Mühlenbesitzer,  war  dadurch  geschädigt  worden,  daß  auf  polizeiliche
Anordnung  eine  Freischleuse  geöffnet  und  ihm  dadurch  das  zum  Mühlen-1)

  Vgl.  Reichsger.  Entsch.  vom  15.  VI.  89  (Gruchot  Bd.  33,  S.  1152).  Vgl.
auch  Entsch.  vom  30.  IV.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  S.  400):  „Bei  der  Frage  nach
dem  Entschädigungsverpflichteten  kommt  es  nicht  darauf  an,  wer  wirthschaftlich  einen
Nutzen  aus  der  Anlage  zieht,  sondern  nur  darauf,  zur  Erreichung  welchen  Zweckes  und
zu  wessen  Gunsten  das  betreffende  Recht  seitens  der  Behörde  eingeschränkt  oder  aufgehoben
  ist.“

2)  So  richtig  M.  Koehne,  das  Gesetz  vom  11.  V.  42  (1895)  S.  38.

:)  Vgl.  auch  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  16.  XI.  31  (G.  S.  S.  255).
Grundsatz,  daß  „wenn  das  Interesse  der  Gesammtheit  der  Eimvohner  des  Staates  eine
Einrichtung  in  der  Verwaltung  erfordert,  die  das  Privateigenthum  des  Einzelnen  gefährdet,
  die  Entschädigung  des  Einzelnen  aus  dem  Gesammtvermögen  zu  leisten  sei“.

1)  Entsch.  Bd.  68,  S.  265.