Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Das Königliche 
Eisenbahnzentralamt 
(Geschäftsbereich). 
Anderung und Ergänzung der Derwaltungsordnung 
für die Staatseisenbabnen. 
1. In den §§ 1, 2) 5 und den künftigen §§ 7, 8, 9 und 17 ist neben 
den Königlichen Eisenbahndirektionen das Königliche Eisenbahnzentralamt zu 
erwähnen. 
2. § 3 Abs. b erhält, um die Zuständigkeit der Königlichen Eisenbahn- 
direktionen bezüglich der Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur 
Personenbeförderung bestimmten Züge aus Zweckmäßigkeitsgründen ebenso zu 
regeln, wie dies im Abs. c bezüglich der Tarife geschehen ist, die Fassung: 
b) die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen= 
beförderung bestimmten Züge, soweit die Bestimmung darüber nicht 
den Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen wird. 
3. Hinter § 5 ist nachfolgender § 6 einzufügen: 
6. 
)Das Koönigliche Eisenbahnzentralamt hat mit den den Provinzial- 
bebörden zugewiesenen Rechten und Pflichten nach Bestimmung des Ministers 
Geschäfte zu bearbeiten, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisen- 
bahndirektionsbezirke geboten ist. 
(e) Die Zuständigkeit des Königlichen Eisenbahnzentralamts wird durch die 
vom Minister zu erlassende Geschäftsordnung und durch besondere Anweisungen 
geregelt. Es ist den Königlichen Eisenbahndirektionen gleichgestellt und gleich- 
geordnet. In den seiner Zuständigkeit überwiesenen Geschäften liegt die sachliche 
Entscheidung bei ihm. 
6)Das Königliche Eisenbahnzentralamt vertritt in allen Angelegenheiten 
seines Geschäftsbereichs die Verwaltung, so daß es durch seine Rechtshandlungen, 
Verträge, Prozesse, Vergleiche usw. für die Verwaltung Rechte erwirbt und Ver- 
pflichtungen übernimmt. 
□)Das Königliche Eisenbahnzentralamt besteht aus einem Präsidenten, 
den mit der ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Ober- 
regierungs= und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. 
Der Präsident wird vom König ernannt. 
() Die Stellvertretung des Präsidenten durch die damit beauftragten Mit- 
glieder regelt der Minister. 
Die §§ 6 bis 20 erhalten künftig die Ziffern 7 bis 21. 
  
 
	        
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