Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

4. Im 83 unter a und dem künftigen 5 21 Abs. (2) ist an Stelle der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands die an deren Stelle getretene 
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in bezug zu nehmen. 
5. Im gleichen §& 3 unter g treten, um die Zuständigkeit der Königlichen 
Eisenbahndirektionen zu erweitern und dadurch Geschäftsvereinfachungen zu erzielen, 
um ferner eine Ubereinstimmung mit den nach § 4 unter e für die Neubauver- 
waltung geltenden gleichartigen Vorschriften herbeizuführen, an Stelle der Beträge 
50 000 Mark und 150 000 Mark die Beträge 100 000 Mark und 300 000 Mark. 
6. Im §9 5 unter d treten, um die Zuständigkeit der Präsidenten zu 
erweitern, an Stelle der Worte „vier“ und „sechs“ die Worte „sechs“ und „acht“ 
7. In den künftigen §#F##. 7 Abs. (e) und 9 Abs. (6) ist die Fassung derart 
zu ändern, daß die Zahl der Vertreter des Präsidenten (Oberregierungs= und 
Oberbauräte) künftig nicht mehr auf 2 beschränkt ist. 
8. Im künftigen 9 7 Abs. (e) sind die Worte zur Zeit“ als entbehrlich 
zu streichen. 
9. § 16 Abs. (6) erhält infolge Einführung etatsmäßiger Beamtenstellen 
für Rottenführer, Stationsdiener und Schirrmänner folgende Fassung: 
(t) Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Schiffs- 
heizer, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeld- 
einnehmer, Weichensteller, Rottenführer, Wagenwärter, Eisenbahn= 
gehilfinnen, Brückenwärter, Kranmeister, Stationsdiener (Portiers und 
Bahnsteigschaffner), Schaffner, Bremser, Matrosen, Schirrmänner, Bahn- 
wärter, Nachtwächter und Kranwärter werden nur im Kündigungsver- 
hältnis etatsmäßig anestellt. 
  
  
  
— ä ä 
  
(Nr. 10803.) Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend anderweite Fest- 
setzung der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen und Errichtung 
des Eisenbahnzentralamts. Vom 10. Mai 1907. 
A- Grund der durch Allerhöchsten Erlaß d. d. Berlin, den 25. März 1907, 
erteilten Ermächtigung wird die Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen 
mit Gültigkeit vom 1. April 1907 in der anliegenden Fassung neu festgesetzt. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt ist das Königliche Eisenbahnzentralamt in 
Berlin in Tätigkeit getreten. 
Berlin, den 10. Mai 1907. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Breitenbach. 
21°
	        
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