Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Mitgliedern (Oberregierungs= und Oberbauräten) die Rechte und Pflichten aus- 
zuüben, welche den gemäß §9 46 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen 
vom 3. November 1838 (Gesetzsamml. S. 505) eingesetzten Aufsichtsorganen über- 
tragen sind. 
Geschäftserledigung durch das Königliche Eisenbabnzentralamt 
und die Röniglichen Eisenbahndirektionen. 
§98. 
Die Mitglieder des Königlichen Eisenbahnzentralamts und der Königlichen 
Eisenbahndirektionen bilden für die Erledigung der nachstehenden, zu ihren Ge- 
schäftsbereichen gehörenden Angelegenheiten ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach 
absoluter Stimmenmehrheit mit der Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher 
Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt: 
für die von den Beamten der Verwaltung erhobenen Beschwerden 
gegen Verfügungen, welche die unfreiwillige Entlassung widerruflich 
oder kündbar angestellter Beamten oder eine die Hälfte des monatlichen 
Gehaltsbetrags übersteigende Geldstrafe zum Gegenstande haben. 
69. 
In allen anderen, zu den Geschäftsbereichen des Königlichen Eisenbahn- 
zentralamts und der Königlichen Eisenbahndirektionen gehörenden Angelegenheiten 
sind die Präsidenten nach Maßgabe der vom Minister zu erlassenden Geschäfts- 
ordnungen über die Erledigung zu bestimmen befugt. 
EG) Dem Minister bleibt vorbehalten, für die Erledigung der Geschäfte des 
Königlichen Eisenbahnzentralamts und der Königlichen Eisenbahndirektionen Ab- 
teilungen zu bilden, deren Geschäftsbereich zu bestimmen und die Abteilungs- 
dirigenten zu bestellen. 
(3) Für die Bearbeitung der nicht gemäß §# 8 zur Zuständigkeit des 
Kollegiums gehörigen Sachen hat der Präsident nach Maßgabe der Verwaltungs- 
und der Geschäftsordnung einen Geschäftsplan aufzustellen. 
() Mit der Einschränkung, daß die Bearbeitung der Etats-, Kassen= und 
Rechnungssachen in allen Fällen dem Etatsrate zuzuteilen ist, bleibt dem Präsi- 
denten überlassen, diejenigen Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Bearbeitung 
vorbehalten will. Dem Etatsrate wird als ständiger Vertreter der Rechnungs- 
direktor beigegeben. Die Amtsbefugnisse des Rechnungsdirektors werden vom 
Minister durch eine Geschäftsanweisung festgestellt, durch welche ihm auch bestimmte 
Geschäfte des Etatsrats bei Anwesenheit des letzteren übertragen werden können. 
(6) Den Präsidenten obliegt die Sorge für die Regelung des Geschäfts- 
ganges. Insbesondere sind sie sowohl für die sach= und ordnungsmäßige Ver- 
teilung der Geschäfte wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen) welche 
zu ihrer Mitzeichnung gelangen, verantwortlich. Im übrigen obliegt den Mit- 
gliedern die Verantwortung für die form= und sachgemäße Erledigung der ihnen 
zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte. 
  
 
	        
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