(6) Die Präsidenten des Königlichen Eisenbahnzentralamts und der König-
lichen Eisenbahndirektionen können mit Genehmigung des Ministers ihre ständigen
Vertreter (Oberregierungs= und Oberbauräte) beauftragen, sie in bestimmten An-
gelegenheiten auch bei ihrer Anwesenheit zu vertreten, auch sind sie befugt,
einzelnen Mitgliedern gewisse Geschäfte ein für allemal zur selbständigen Er-
ledigung zu übertragen.
C)Für die Verbindlichkeit der von dem Königlichen Eisenbahnzentralamt
und den Königlichen Eisenbahndirektionen abzugebenden schriftlichen Erklärungen
genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitglieds. Die Hilfsarbeiter
find nur insoweit zur selbständigen Erledigung der ihnen zur Bearbeitung über-
wiesenen Geschäfte befugt, als ihnen diese Befugnis nach den vom Minister ge-
gebenen Vorschriften übertragen worden ist.
II. Besondere Verwaltungszweige.
1. Im allgemeinen.
10.
Für die Ausführung und Uberwachung des örtlichen Dienstes nach den
Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-,
Verkehrs= und Werkstätteninspektionen, sowie für die Leitung der Neubauaus-
führungen nach den Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen, insoweit
nicht hiermit Beamte der Betriebsverwaltung betraut werden können) Bau-
abteilungen einzurichten. Den Vorständen der Inspektionen und der Bau-
abteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von dem Minister die Befugnis zu
vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der Inspektionen und der Bau-
abteilungen außerdem zur Beurlaubung der unterstellten Beamten mit verwaltungs-
seitiger Ubernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selbständigen Vergebung
von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden.
2. Im besonderen.
a. Betriebsinspektionen.
11.
Den Betriebsinspektionen obliegt:
a) die Ausführung und Uberwachung des Betriebsdienstes, insoweit nicht
einzelne Zweige den Maschineninspektionen (§ 12), Verkehrsinspektionen
(§ 13) oder Werkstätteninspektionen (§ 14) zugewiesen sind;
b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen
Strecken, einschließlich der dazu gehörigen Signal= und sonstigen zur
Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Einrichtungen, sowie der
Telegraphenanlagen;
Jß) die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäftsbereichs.
E) Bczirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Eisenbahnbetriebs-
inspektionen bestimmt der Minister.
Gesetzsammlung. 1907. (Nr. 10803.) 22