Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

(63) Dem Vorstande der Eisenbahnbeiriebsinspektion kann von dem Minister 
die Befugnis zur selbständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, Lagerplätze, 
Grasnutzungen, Pflanzungen usw. beigelegt werden. 
b. Maschineninspektionen. 
12. 
)Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung 
des Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes. 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Maschineninspektionen 
bestimmt der Minister. 
c. Verkehrsinspektionen. 
13. 
CDen Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung 
des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes. 
(i) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Verkehrsinspektionen 
bestimmt der Minister. 
(3) Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Be- 
stimmung des Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht 
sowie auf Ersatz oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig 
zu entscheiden, auch die auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder 
der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühren und Konventionalstrafen ganz 
oder zum Teile zu erlassen. 
d. Werkstätteninspektionen. 
14. 
Den Werkstätteninspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung 
des Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes. 
C) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Werkstätteninspektionen 
bestimmt der Minister. 
e. Bauabteilungen. 
15. 
() Den Bauabteilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen. 
(2) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Bauabteilungen 
bestimmt der Minister. 
III. Allgemeine Bestimmungen über die Anstellung im Staats- 
eisenbahndienste. 
Art der Anstellung 
16. 
Das für den Staatseisenbahndienst anzunehmende Personal wird nach 
den von dem Minister festzustellenden Grundsätzen in dem Verhältnis unmittel- 
barer Staatsbeamten angestellt oder auf Grund eines Dienstvertrags beschäftigt.
	        
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