Die Anstellung der Beamten erfolgt der Regel nach zunächst auf Probe, sodann
im Kündigungsverhältnis und später, soweit zulässig, unkündbar.
(2) Der Verleihung etatsmäßiger Stellen hat die Erfüllung der vor-
geschriebenen Bedingungen, insbesondere die Ablegung der bestimmungsmäßigen
Prüfungen, voranzugehen. Bis zur etatsmäßigen Anstellung werden die Beamten,
soweit nicht Ausnahmen durch den Minister angeordnet sind, gegen feste, monatlich
zu zahlende Besoldungen beschäftigt.
(3) Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,
Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeldeinnehmer, Weichen-
steller, Rottenführer, Wagenwärter, Eisenbahngehilfinnen, Brückenwärter, Kran-
meister, Stationsdiener (Portiers und Bahnsteigschaffner), Schaffner, Bremser,
Matrosen, Schirrmänner, Bahnwärter, Nachtwächter und Kranwärter werden
nur im Kündigungsverhältnis etatsmäßig angestellt.
( Die unkündbare Anstellung der sonstigen unteren und der mittleren
Beamten ist zulässig, wenn der Beamte eine etatsmäßige Stelle bekleidet und
sein Amt mindestens fünf Jahre lang in befriedigender Weise versehen hat.
Erfordernisse der Anstellung.
817.
() Zur Anstellung als Mitglied des Königlichen Eisenbahnzentralamts
oder einer Königlichen Eisenbahndirektion, als Vorstand einer Eisenbahn-Betriebs-,
Maschinen= oder Werkstätteninspektion ist der Regel nach die Ablegung der höheren
Staatsprüfungen erforderlich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen
und Bedingungen) von welchen die Anstellung in einer der bezeichneten Stellen
abhängig zu machen ist, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
() Im übrigen dürfen die bei der Staatseisenbahnverwaltung anzustellen-
den Beamten beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Ausnahmen unterliegen hinsichtlich der höheren Be-
amten der Genehmigung des Ministers, hinsichtlich der übrigen Beamten der
Genehmigung des Präsidenten.
(3) Die Bestimmungen des Bundesrats über das Lebensalter der Eisen-
bahnbetriebsbeamten werden hiervon nicht berührt.
IAnstellungsfähigkeit.
18.
(ÜFür die Besetzung derjenigen Beamtenstellen, welche den Militär-
anwärtern ausschließlich oder teilweise vorbehalten sind, bleiben die über die Ver-
sorgung dieser Anwärter erlassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.
(2) Die Besetzung der mittleren Beamtenstellen, welche nach den bestehen-
den Vorschriften Zivilanwärtern verliehen werden können, erfolgt nach Maßgabe
der über die Annahme von Qivilsupernumeraren überhaupt und der für den
Staatseisenbahndienst erlassenen besonderen Bestimmungen.
6) Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungsberechtigte Anwärter