nicht vorhanden sind, sowie in Ermangelung von Zivilsupernumeraren bei
Besetzung der diesen zugänglichen Stellen können nach Bestimmung des Ministers
auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.
(1) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerbe von Privat--
eisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den betreffenden
Erwerbsverträgen.
Erfordernisse für einzelne Beamtenklassen.
19.
LDie Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen
wissenschaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem
Minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt.
() Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienst-
verrichtungen von Eisenbahnbetriebsbeamten gelten die von dem Bundesrat er-
lassenen einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden
hierzu erlassenen ergänzenden Vorschriften.
Sonstige Erfordernisse.
8 20.
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens
und der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten
betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt
sind, der Bestimmung des Ministers vorbehalten.
IV. Geltungsbereich.
21.
)Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen
bedingt werden.
() Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung als Nebenbahnen betrieben werden, bleibt
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Ebenso
bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde Rechnung
verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in den Ab-
schnitten I und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfnis entsprechend zu
gestatten.
Redigiert im Burcau des Staatsministeriuims. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bistellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Kenigl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. Dzu richten.