Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

nicht vorhanden sind, sowie in Ermangelung von Zivilsupernumeraren bei 
Besetzung der diesen zugänglichen Stellen können nach Bestimmung des Ministers 
auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden. 
(1) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerbe von Privat-- 
eisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den betreffenden 
Erwerbsverträgen. 
Erfordernisse für einzelne Beamtenklassen. 
19. 
LDie Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen 
wissenschaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem 
Minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt. 
() Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienst- 
verrichtungen von Eisenbahnbetriebsbeamten gelten die von dem Bundesrat er- 
lassenen einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden 
hierzu erlassenen ergänzenden Vorschriften. 
  
Sonstige Erfordernisse. 
8 20. 
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung 
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der 
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens 
und der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen 
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten 
betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt 
sind, der Bestimmung des Ministers vorbehalten. 
IV. Geltungsbereich. 
21. 
)Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten 
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch 
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen 
bedingt werden. 
() Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung als Nebenbahnen betrieben werden, bleibt 
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Ebenso 
bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde Rechnung 
verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in den Ab- 
schnitten I und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfnis entsprechend zu 
gestatten. 
  
Redigiert im Burcau des Staatsministeriuims. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bistellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Kenigl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. Dzu richten.
	        
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