(Nr. 10805.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Herzberg a. H. Vom 17. Mai 1907.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetzsamml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) und des Artikels 5 der
Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-
samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von
Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im 9 32 jenes Gesetzes vor-
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Herzberg a. H. gehörigen Gemeindebezirk
Hattorf
am 1. Juli 1907 beginnmen soll.
Berlin, den 17. Mai 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
(Nr. 10806.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundluchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg) Höchst a. M. und
Nassau. Vom 23. Mai 1907.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. De—
zember 1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde
Höchstenbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Höchst a. M. gehörige Gemeinde
Unterliederbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Winden
am 1. Juli 1907 beginnen soll.
Berlin, den 23. Mai 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
—.—