Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Artikel II. 
An die Stelle des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 in der 
Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 169) tritt folgende 
Vorschrift: 
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten 
Beschränkung, mindestens dreihundert Mark betragen und für Witwen 
der Staatsminister und Beamten der ersten Rangklasse fünftausend 
Mark und für Witwen der übrigen Beamten dreitausendfünfhundert 
Mark nicht übersteigen. 
Artikel III. 
  
Hinter §9 12 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 wird folgende Vorschrift 
eingeschaltet: 
. 
Ist der Verstorbene als Pensionär im unmittelbaren preußischen 
Staatsdienste wieder angestellt gewesen, so ist bei der-Berechnung des 
Witwen= und Waisengeldes neben der aus der neuen Stellung zu- 
ständigen Pension die alte Pension bis zur Erreichung des im 9 28 
  
Abs. 2 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 gedachten Pensions- 
betrags zu berücksichtigen. 
In den übrigen Fällen der Wiederanstellung eines Pensionärs 
im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der 99/# 27 und 28 jenes 
Gesetzes ist das Witwen= und Waisengeld nach der aus Anlaß des 
Ausscheidens des Verstorbenen aus dem unmittelbaren preußischen Staats- 
dienste festgesetzten Pension zu berechnen; jedoch sind auf die so er- 
mittelten Beträge die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des 
Verstorbenen zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen, insoweit 
die Hinterbliebenen ohne diese Anrechnung mehr beziehen würden, als 
ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei Zugrundelegung des 
im Abs. 1 gedachten Pensionsbetrags zustehen würde. 
Artikel IV. 
Im §F 15 des Gesetzes vom 20. Mai. 1882 fallen die Worte oder des 
Gnadenmonats"“ fort. 
Zusatz: 
Artikel V. 
Der §9.20 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 erhält zu Abs. 2 folgenden 
Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn nicht von 
den Beteiligten, über deren Anspruch die Provinzialbehörde Entschei- 
dung getroffen hat, gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die 
Beschwerde an den Departementschef erhoben ist.
	        
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