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Artikel II.
An die Stelle des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 in der
Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 169) tritt folgende
Vorschrift:
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten
Beschränkung, mindestens dreihundert Mark betragen und für Witwen
der Staatsminister und Beamten der ersten Rangklasse fünftausend
Mark und für Witwen der übrigen Beamten dreitausendfünfhundert
Mark nicht übersteigen.
Artikel III.
Hinter §9 12 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 wird folgende Vorschrift
eingeschaltet:
.
Ist der Verstorbene als Pensionär im unmittelbaren preußischen
Staatsdienste wieder angestellt gewesen, so ist bei der-Berechnung des
Witwen= und Waisengeldes neben der aus der neuen Stellung zu-
ständigen Pension die alte Pension bis zur Erreichung des im 9 28
Abs. 2 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 gedachten Pensions-
betrags zu berücksichtigen.
In den übrigen Fällen der Wiederanstellung eines Pensionärs
im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der 99/# 27 und 28 jenes
Gesetzes ist das Witwen= und Waisengeld nach der aus Anlaß des
Ausscheidens des Verstorbenen aus dem unmittelbaren preußischen Staats-
dienste festgesetzten Pension zu berechnen; jedoch sind auf die so er-
mittelten Beträge die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des
Verstorbenen zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen, insoweit
die Hinterbliebenen ohne diese Anrechnung mehr beziehen würden, als
ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei Zugrundelegung des
im Abs. 1 gedachten Pensionsbetrags zustehen würde.
Artikel IV.
Im §F 15 des Gesetzes vom 20. Mai. 1882 fallen die Worte oder des
Gnadenmonats"“ fort.
Zusatz:
Artikel V.
Der §9.20 des Gesetzes vom 20. Mai 1882 erhält zu Abs. 2 folgenden
Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn nicht von
den Beteiligten, über deren Anspruch die Provinzialbehörde Entschei-
dung getroffen hat, gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die
Beschwerde an den Departementschef erhoben ist.