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Artikel VI.
Der Witwe und den Waisen eines Beamten, welcher unter dem Vor—
behalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellt gewesen ist, ohne eine in
den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet zu haben, kann von dem De—
parkementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister Witwen= und Waisen-
geld bis auf Höhe derjenigen Beträge bewilligt werden, welche ihnen zustehen
würden, wenn der Beamte eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle
bekleidet hätte; der Witwe und den Waisen eines solchen in den Ruhestand ver-
setzten Beamten jedoch nur dann, wenn diesem auf Grund des 5 2 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 eine lebenslängliche Pension bewilligt
worden war.
Artikel VII.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
(Nr. 10809.) Verordnung, die Entschädigung der Gefängnisbeamten der Justizverwaltung
bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt betreffend.
Vom 21. Mai 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf Grund des 9 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetzsamml.
S. 122) und des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetzsamml.
S. 193), was folgt:
Die Entschädigungen, welche die Gefängnisbeamten bei Beausfsichtigung
der im Freien außerhalb der Gefängnisse beschäftigten Gefangenen erhalten, sind
nach folgenden Sätzen zu bemessen:
1. Werden die Gefangenen in solcher Nähe der Anstalt beschäftigt, daß
sie zur Mittagszeit in die Anstalt zurückkehren, so wird weder den mit
der Leitung der Abteilung betrauten Oberbeamten) noch den zur Be-
aufsichtigung mitgegebenen Unterbeamten eine Vergütung gewährt.