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den Bahnhöfen Hillesheim und Gerolstein mit Einschluß der selbständigen Ein—
führung der Bahnlinie von Prüm in den Bahnhof Gerolstein wird davon ab—
hängig gemacht, daß seitens des Reichs zu den Baukosten ein unverzinslicher,
nicht rückzahlbarer Barzuschuß in Höhe von 80 Prozent der anschlagmäßigen,
vorläufig auf 6 400 000 Mark und 5200 000 Mark festgestellten Bausummen
zum Betrage von vorläufig 5 120 000 Mark und 4 160 000 Mark geleistet wird.
| 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1
unter Nr. 1 und III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforder-
lichen Mittel bdn . .... ... .. . . 135 659 000 Mark
die Barzuschüsse des Reichs und der Interessenten
a) gemäß § 1 Cl und 2 mit vorläufig 3 289 000 Mark,
b) gemäß §9 2 mit vorläufig 5 120 000
Mark und 4 160 000 Mark = 9280 000=
zusammen 12569000
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im § 1
Nr. J und III von vorläufig .. . . . . . . . . . . . . . . .. .... 123 090 000 Mark
sowie zur Deckung der für die im 8 1 unter II, IV und V vorgesehenen Bau-
ausführungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von
86 630 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. «
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 9§ 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der. unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach 9 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des & 1 um die im
1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs-
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Puusch-
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs-
mitteln hinzutreten.