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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 20 —
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Inhalt: Richterbesoldungsgesetz, S 111. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10 April
1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 114.
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(Xr. 10811.) Richterbesoldungsgesetz. Vom 29. Mai 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Gehälter der Richter werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind,
nach Dienstaltersstufen geregelt.
2.
Das für die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienstalter (Besoldungs-
dienstalter) beginnt in jeder Gehaltsklasse mit dem Tage der ersten etatsmäßigen
Anstellung in einem zu dieser Gehaltsklasse gehörenden Richteramte.
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das
Diensteinkommen der Stelle zu beziehen hat.
Die Verleihung der Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden
Kalendervierteljahrs ab an diejenigen Beamten, welche an diesem Tage das maß-
gebende Besoldungsdienstalter erreichen oder es im vorhergehenden Kalender-
vierteljahr erreicht haben.
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Be-
ziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
3.
Bei der ersten etatsmäßigen Anstellung eines Gerichtsassessors als Land-
richter oder Amtsrichter wird von demjenigen Zeitraume, der zwischen dem T Tage
des Dienstalters als Gerichtsassessor und dem Tage der Anstellung liegt, der vier
Jahre übersteigende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Be-
soldungsdienstalter angerechnet.
Lehnt ein Gerichtsassessor es ab, der Aufforderung des Justizministers zur
Bewerbung um ein bestimmtes Richteramt Folge zu leisten, so bleibt die nach
der Ablehnung verflossene Zeit von der Anrechnung ausgeschlossen. Vor der
Aufforderung ist der Gerichtsassessor zu hören.
Eesetzsammlung 1007. (r. 10811.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1907.