Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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84. 
Tritt ein etatsmäßiger Beamter des höheren Justizdienstes in ein zu einer 
anderen Gehaltsklasse gehörendes Richteramt über, so wird der Beginn seines 
Besoldungsdienstalters in der neuen Gehaltsklasse dergestalt festgesetzt, daß sich 
folgende Gehaltsregelung ergibt: 
Der Beamte tritt in die seinem bisherigen Normalgehalt entsprechende 
Gehaltsstufe der neuen Klasse oder, wenn in dieser eine solche Stufe nicht vor- 
handen ist, in die nächsthöhere Stufe ein. Als bisheriges Normalgehalt gilt 
derjenige Gehaltssatz der bisherigen Gehaltsklasse, welcher dem in dieser am Tage 
des Ubertritts in die neue Gehaltsklasse erreichten Besoldungsdienstalter entspricht. 
In der ihm bei dem Ubertritt angewiesenen Stufe verbleibt der Beamte 
während der vollen für das Aufsteigen bestimmten Frist. Ist jedoch das in der 
neuen Klasse verliehene Gehalt geringer als dasjenige Gehalt, welches der Beamte 
in der bisherigen Klasse bei der Gewährung der nächsten Zulage erhalten haben 
würde, so steigt er in die nächsthöhere Stufe der neuen Klasse zu derselben Zeit 
auf, zu der er in der bisherigen Klasse aufgestiegen sein würde. 
5. 
Erfolgt der Ubertritt in ein Richteramt aus einem zu derselben Gehalts- 
klasse gehörenden nicht richterlichen Amte des höheren Justizdienstes, so wird der 
Beginn des Besoldungsdienstalters so festgesetzt, als ob der Beamte in dem 
Richteramte zu demjenigen Zeitpunkt angestellt worden wäre, zu welchem er in 
dem nicht richterlichen Amte angestellt worden ist. 
86. 
Bei der Anstellung in einem Richteramte kann die Zeit, welche der Anzu- 
stellende außerhalb des höheren Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittel- 
baren Amte des preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienst, im Landesdienste 
der Schutzgebiete oder im Dienste eines deutschen Bundesstaats zugebracht hat, 
ingleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit Königlicher Genehmi- 
gung ganz oder teilweise auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden. 
Die Dienstzeit, welche in einer Stellung des höheren Justizdienstes bei 
einem für preußische Gebietsteile und Gebiete anderer Bundesstaaten gebildeten 
gemeinschaftlichen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zurück- 
gelegt ist, steht einer in der entsprechenden Stellung bei einer preußischen Justiz- 
behörde zurückgelegten Dienstzeit gleich. 
7. 
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehalts- 
zulagen von dem im 92 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt ab.
	        
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