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Der Anspruch ruht, solange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines
Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nach-
zahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt. *
88.
Für die Regelung des Besoldungsdienstalters der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits angestellten Landrichter und Amtsrichter gelten die Vorschriften
der § 2, 93 Abs. 1, 9# 4, 5, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die im § 3
Abs. 1 bestimmte Höchstgrenze von zwei Jahren keine Anwendung sindet.
Die übrigen bereits angestellten richterlichen Beamten behalten ihr bisheriges
Besoldungsdienstalter. Ausgenommen sind diejenigen Beamten, für welche der
Beginn des Besoldungsdienstalters auf einen früheren Tag festzusetzen gewesen
sein würde, wenn bei ihrem Eintritt in die Gehaltsklasse ihres gegenwärtigen
Amtes dieses Gesetz nebst den am Tage seines Inkrafttretens bestehenden Gehalts-
klassen bereits gegolten hätte. Der Beginn des Besoldungsdienstalters dieser
Beamten wird auf jenen früheren Tag festgesetzt.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird der Fortbezug eines höheren
Gehaltsbetrags, auf den ein Rechtsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erworben ist, nicht berührt.
9§ 9.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1908 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt
ab wird das Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897
(Gesetzsamml. S. 157) aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Lager zu Döberitz, den 29. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.