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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 22 —
(Nr. 10814.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
Vom 18. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für deren gesamten Umfang, was folgt:
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865
(Gesetzsamml. S. 705) wird, wie folgt, abgeändert:
Artikel I.
1. Der § 1 erhält folgende Fassung:
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungs-
rechte des Grundeigentümers ausgeschlossen:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Rasen-
eisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik,
Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erzej
Alaun= und Vitriolerzej
Steinkohle, Braunkohle und Graphit;
Steinsalz, Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst den mit diesen
Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen
und die Solquellen.
Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes.
2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingeschaltet:
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des
Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nicht
ein anderes ergibt, allen berggesetzlichen Bestimmungen eberfalls
unterworfen.
3. Der 5 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes
sowie der Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst den mit diesen Salzen
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen
steht allein dem Staate zu. Ausgenommen von dieser Bestimmung
Gesetzsammlung 1907. (TNr. 10814.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1907.