bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen Ostpreußen, Branden-
burg, Pommern und Schleswig-Holstein.
Der Staat kann das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung des
Steinsalzes, der Kali-, Magnesia= und Borsalze sowie der mit diesen
Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze und Sol-
quellen an andere Personen übertragen. Die Ubertragung soll in der
Regel gegen Entgelt und auf Zeit erfolgen.
Zur Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle bleiben dem
Staate außer den von ihm zur Zeit betriebenen und den sonstigen in
seinem Besitze befindlichen Feldern weitere 250 Marimalfelder (§ 27
Abs. 1 Ziffer 2) vorbehalten. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe
der Vorschriften im H 38b Abs. 1, 3 und 4 und muß binnen drei
Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes nachgesucht und
binnen weiteren sechs Monaten ausgesprochen werden.
Im übrigen soll der Staat das Recht der Aufsuchung und Ge-
winnung der Steinkoble an andere Personen übertragen. Die Ordnung
der Ubertragung erfolgt durch Gesetz.
Artikel II.
1. Der 9 3 erhält folgende Fassung:
Die Aufsuchung der im 81 bezeichneten 9 Mineralien auf ihren
natürlichen Ablagerungen — das Schürfen — ist in Ansehung der
nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate
und den von diesem ermächtigten Personen, in Ansehung der übrigen
Mineralien dagegen einem jeden gestattet.
Für die Aufsuchung gelten die nachstehenden Vorschriften:
2. Hinter § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingeschoben:
3a.
Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von
den Bergbehörden und von der Vergpolizei) finden auf das Schürfen
entsprechende Anwendung.
Der Schürfer kann durch Polizeiverordnung des Oberbergamts
verpflichtet werden, der Vergbehörde von dem Beginn und von der
Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten. Fist Anzeige
zu machen. Ferner kann durch Pelizeinerordnung des Oberbergamts=
die Geltung der §§8 67 bis 70 und 7*2 bis 77 dieses Geseees mit den
aus der Sachlage sich ergebenden Anderungen auf Schürfarbeiten aus-
gedehnt werden.
836b.
Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen
Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet.
3. Im dritten Abs. des § 4 werden die Worte: „bis zu 200 Fuß“ ersetzt
dureh die Worte: bis zu sechzig Meter“.