Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Artikel V. 
1. Am Schlusse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des Allgemeinen 
Berggesetzes werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
38a. 
Die 9§9 12 bis 38 finden in Ansehung der im 9# 2 Abs. 2 be- 
zeichneten Mineralien keine Anwendung. Für die letzteren gelten die 
Vorschriften der 95 38b und 38c. 
§& 38b. 
Das Bergwerkseigentum an den im 9 2 Abs. 2 bezeichneten 
Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Handel und 
Gewerbe verliehen. 
Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das 
Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen 
Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, 
daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Ge- 
winnung des Minerals möglich erscheint. 
Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und 
Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im 9 34 unter Oiffer 1 
bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem kon- 
zessionierten Markscheider oder vereidigten Feldmesser angefertigten, der 
Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden 
werden muß. 
Die Verleihungsurkunde ist durch den Deutschen Reichs= und 
Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 
⅜ 38c. 
Das nach Maßgabe des § 38b begründete Bergwerkseigentum 
des Staates an den im 9 2 Abs. 2 genannten Mineralien kann in 
der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht 
zusteht, die im 9# 2 Abs. 2 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser 
Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes aufzusuchen und 
zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über 
Tage zu treffen. 
Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begründeten Gewinnungs- 
rechts finden alle Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die Rechte 
und Pflichten des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbau- 
treibenden, Werksbesitzers) mit Ausnahme der I# 39, 55, 65, 156 
bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle 
des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbautreibenden, Werks— 
besitzers) der Gewinnungsberechtigte tritt.
	        
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