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Artikel V.
1. Am Schlusse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des Allgemeinen
Berggesetzes werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
38a.
Die 9§9 12 bis 38 finden in Ansehung der im 9# 2 Abs. 2 be-
zeichneten Mineralien keine Anwendung. Für die letzteren gelten die
Vorschriften der 95 38b und 38c.
§& 38b.
Das Bergwerkseigentum an den im 9 2 Abs. 2 bezeichneten
Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Handel und
Gewerbe verliehen.
Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das
Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen
Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist,
daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Ge-
winnung des Minerals möglich erscheint.
Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und
Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im 9 34 unter Oiffer 1
bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem kon-
zessionierten Markscheider oder vereidigten Feldmesser angefertigten, der
Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden
werden muß.
Die Verleihungsurkunde ist durch den Deutschen Reichs= und
Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
⅜ 38c.
Das nach Maßgabe des § 38b begründete Bergwerkseigentum
des Staates an den im 9 2 Abs. 2 genannten Mineralien kann in
der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht
zusteht, die im 9# 2 Abs. 2 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser
Mineralien innerhalb des auf dem Situationsriß angegebenen Feldes
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes aufzusuchen und
zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und über
Tage zu treffen.
Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begründeten Gewinnungs-
rechts finden alle Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die Rechte
und Pflichten des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbau-
treibenden, Werksbesitzers) mit Ausnahme der I# 39, 55, 65, 156
bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle
des Bergwerkseigentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbautreibenden, Werks—
besitzers) der Gewinnungsberechtigte tritt.