Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Meufische Gesetzsammlung 
Nr. 24.— 
  
(Fr. 10820.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1907. Vom 22. Juni 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
etat für das Etatsjahr 1907 wird 
in Einnahme (dauernde) auf 12 964 680 Mark 
und in Ausgabe (einmalige und außerordentliche) 
auf 12964680 
festgestellt und tritt dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1907 hinzu. 
82. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Vord M. D. „Hohenzollern“) den 22. Juni 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. 
Beseler. Breitenbach. 
  
Gesetzjammlung 1907. (Nr. 10820.) 30 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1907.
	        
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