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(Xr. 10822.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 587). Vom 10. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Im #6 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen
der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899 (Gesetzsamml.
S. 587) fallen die Worte „durch nachgefolgte Ehe“ fort.
Artikel I.
An die Stelle des § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 tritt
folgende Vorschrift:
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 5 verordneten
Beschränkung, mindestens dreihundert Mark betragen und dreitausend-
fünfhundert Mark nicht übersteigen.
Artikel III.
Hinter § 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 wird folgende Vorschrift
eingeschaltet:
§ a.
Ist der Verstorbene nach seiner Pensionierung als Lehrer außer-
balb des öffentlichen Volksschuldienstes in einem der im Artikel 1 & 19
Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 298) in der
Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1907 genannten Dienste wieder-
angestellt gewesen, so sind auf das Lehrer-Witwen= und Waisengeld
die den Hinterbliebenen aus der neuen Stellung des Verstorbenen zu-
stehenden Versorgungsansprüche anzurechnen, insoweit die Hinterbliebenen
ohne diese Anrechnung mehr beziehen würden, als ihnen nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes bei Zugrundelegung des im Artikel I § 20
Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 in der Fassung des Gesetzes
vom 10. Juni 1907 gedachten Pensionsbetrags zustehen würde.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Die Bestimmung des 9 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 (Gesetz-
samml. S. 587) findet auch auf diejenigen Lehrer Anwendung, welche am 1. April
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10822—10823.) 32