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1907 Mitglieder der dort bezeichneten Kassen oder Veranstaltungen waren. Die
schriftliche Erklärung ist binnen sechs Wochen nach Verkündung dieses Gesetzes
abzugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändie gen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin im Schloß, den 10. Juni 1907.
¶. S) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
(Jr. 10823.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Dillenburg, Hachenburg und
Marienberg. Vom 11. Juni 1907.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Vunndbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Rechten bebufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Aus-
schlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Altendiez,
für die zum Bez erke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde Eibach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde
Kundert,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Marienberg gehörige Gemeinde Febl-
Ritzhausen
am 1. August 1907 beginnen soll.
Berlin, den 11. Juni 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
Redialert im Burcau des Staenminmerte. — Verlin, gedruckt in der Neil#drucktieei.
#. llungen auf einzelne Stucke der Preunischen Cesetammlung sind an das Konigl. Gesetzsammlungsamt in Verlin W. 9 zu rchl. à.