Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 26.— 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des § 23 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906, S. 186. 
— Gese), betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Crefeld, S. 140. — Gesetz zur Abänderung 
des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Ubertretungen, vom 23. April 
1883, S. 145. — Verordnung über die Schätzungsämter in den Oberlandesgerichtsbezirken 
Frankfurt a. M. und Cassel, S. 145. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in 
dem Gesetze vom 29. Mai d. J. vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien, S. 14%. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Negierungkamtzblatter veröffentlichten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 150. 
  
  
  
(Nr. 10824.) Gesetz, betreffend Abänderung des § 23 des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 260). Vom 18. Juni 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den Umfang 
der Monarchie mit Ausnahme der Insel Helgoland, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der & 23 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (Gesetzsamml. 
S. 260) wird folgendermaßen abgeändert: 
1. im Abs. 1 wird hinter dem Worte: „Religionsbekenntnis" eingeschaltet: 
„für Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch den Arbeit- 
geber und die Arbeitsstätte““ 
2. hinter Abs. 2 wird folgender Abs. eingeschaltet: 
„Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen haben den Haus- 
haltungsvorständen oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft 
über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeitsstätte zu erteilen.“ 
3. im Abs. 3 werden die Worte: „der im Abs. 1 genannten Behörde“ er- 
setzt durch: 
„dem Gemeinde-(Guts= Vorstande seiner gewerblichen Niederlassung 
oder in Ermangelung einer solchen seines Wohnsitzes““ 
4. am Schlusse des Abs. 3 tritt hinzu: 
„Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf folgende Angaben: 
a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage beschäftigten Personen 
nach Namen, Wohnort und Wohnung; eine Verpflichtung zur 
Gesetzsammlung 1007. (Nr. 10824—10828.) 33 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1907. 
 
	        
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