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Verberg und Oppum einschließlich der Verwaltung der Bürgermeisterei Bockum,
soweit sie die Gemeinden Bockum-Verberg und Oppum betrifft. Die Stadt-
verwaltung Crefeld tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche nach
Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von
Bockum-Verberg und Oppum sowie der Bürgermeisterei Bockum hinsichtlich dieser
Gemeinden zustehen beziehungsweise obliegen.
3.
Das Vermögen der drei Gemeinden und der Bürgermeisterei Bockum
wird bei der Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen Ganzen
verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt somit in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Bürgermeisterei Bockum und der Gemeinden
Bockum-Verberg und Oppum ein.
4.
Die in Crefeld bestehenden Einrichtungen des Gemeindewesens sowie die
daselbst geltenden Ortsstatute, Gemeindebeschlüsse und Polizeiverordnungen erhalten
in den Stadtteilen Crefeld-Bockum, Crefeld-Verberg und Crefeld-Oppum Wirk-
samkeit. Es bleibt jedoch noch besonderer Bestimmung vorbehalten, ob und
welche in Crefeld geltenden Vorschriften mit Rücksicht auf den ländlichen Charakter
und die besonderen Bedürfnisse der Stadtteile Crefeld-Bockum, Crefeld-Verberg
und Crefeld-Oppum ausgeschlossen sein sollen und welche besondere Einrichtungen
von Bockum-Verberg und Oppum beizubehalten sind.
5.
Durch ein zu erlassendes Ortsstatut wird die Zahl der Stadtverordneten
in Crefeld auf 36 erhöht und bestimmt, daß von diesen mindestens 6 in den
Stadtteilen Crefeld-Bockum, Crefeld-Verberg, Crefeld-Oppum und Crefeld-Linn
wohnen sollen und zwar sollen tunlichst in Bockum-Verberg 3, in Oppum 2
und in Linn 1 Stadtverordneter wohnen; von den 6 Stadtverordneten entfallen
auf jede der 3 Wählerabteilungen je 2. Die nähere Bestimmung über die erste
Wahl wird durch Ortsstatut getroffen.
Die sechs Stadtverordneten sollen in angemessener Weise an den verschiedenen
städtischen Kommissionen beteiligt sein.
86.
Sowohl in Bockum als in Oppum sollen örtliche Verwaltungsstellen belassen
beziehungsweise eingerichtet werden, welche Standesamt, Polizeiamt, Steuerhebe-
stelle, Zahlstelle der Ortskrankenkasse, Meldeamt, Zweigstelle für Kranken-, Unfall-,
Invaliditäts= und Altersversicherung unfassen.
Ob diesen Stellen noch andere Verwaltungszweige zugewiesen werden sollen
und in welchem Umfange, bleibt der späteren Organisation der Gesamtverwaltung
des erweiterten Stadtbezirkes vorbehalten.