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(Nr. 10826.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Straf-
verfügungen wegen Ubertretungen, vom 23. April 1883 (Gesetzsamml. 1883
S. 65). Vom 22. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der zweite Satz des § 11 des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen wegen Ubertretungen, vom 23. April 1883 (Gesetzsamml. 1883
S. 65) wird aufgehoben.
Die Minister des Innern und der Justiz werden mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1907.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück.
Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
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(Nr. 10827.) Verordnung über die Schätzungsämter in den Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt a. M. und Cassel. Vom 10. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels 127 des preußischen Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetzsamml. S. 249), was folgt:
I. Errichtung und dienstliche Stellung der Schätzungsämter.
1.
Im Oberlandesgerichtsbezirke Frankfurt und in den vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietsteilen des Oberlandesgerichtsbezirkes Cassel werden an den Orten,
die Sitz eines Amtsgerichts sind, mit Ausnahme der Städte Frankfurt a. M.
und Wiesbaden, Schätzungsämter für die Aufnahme von Taxen in dem Gemeinde-
bezirk errichtet. "
2.
Ist eine dem Sitze des Schätzungsamts benachbarte Gemeinde nicht in
die Ortsgerichtsbezirke (Verordnung vom 20. Dezember 1899, Gesetzsamml.
S. 640) einbezogen, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Schätzungsamts zugleich
auf den Bezirk dieser Gemeinde.