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Bei der Erteilung eines Auftrags kann das Amtsgericht anordnen, daß
die Taxe durch den Vorsteher allein oder durch einen oder zwei bestimmte oder
von dem Vorsteher zu bezeichnende Ortsschätzer aufgenommen werde.
15.
Für die Aufnahme von Taxen, die sowohl Gegenstände der im § 13 Abs. 1
bezeichneten Art als andere Sachen umfassen, bestimmt sich die Besetzung des
Schätzungsamts nach dem § 13 AbfK. 1.
III. Schluß= und Abergangebestimmungen.
16.
Für die Gemeinde Burgau im Amtsgerichtsbezirke Sigmaringen wird die
Aufnahme von Taren dem Bürgermeister allein übertragen. Die Vorschriften
der §5 5, 8, 10, 11 finden entsprechende Anwendung.
§ 17.
Für die in dieser Verordnung bezeichneten Gemeinden wird die Zuständig-
keit der bisherigen Ortsbehörden zur Aufnahme von Taxen aufgehoben.
8 18.
Beträgt in dem Bezirk eines Schätzungsamts die Zahl der Einwohner
über 10 000, so sind die zuständigen Minister befugt, das Schätzungsamt auf-
zuheben oder im Falle des § 2 seinen Sitz und Bezirk anderweit zu bestimmen.
Die Anordnung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
19.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Ist jedoch in einer Gemeinde (5 1) das Grundbuch noch nicht fertiggestellt,
so erfolgt die Errichtung des Schätzungsamts erst zu dem Zeitpunkte, mit dem
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist; bis dahin behält es für die Gemeinde,
gegebenenfalls auch für die benachbarte Gemeinde (§ 2), bei der Zuständigkeit der
bisherigen Tarbehörden und den sonst über die Aufnahme von Taxen bestehenden
Vorschriften sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.