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d13.
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Döhren werden mit dem Tage des
Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Vorausgesetzt wird
hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und alle seine Rechte
und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt.
Die gewerbliche Fortbildungsschule bleibt in Döhren bestehen.
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Döhren, deren Kinder die Schulen
der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab nur noch
dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde Hannover.
14.
Mit dem Tage des Auschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung,
Besprengung, Schneeräumung und Beleuchtung der gepflasterten Straßen und
öffentlichen Wege sowie der Reinigung der Fahrbahnen, soweit sie bisher der
Gemeinde Döhren obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Ge-
meinden über.
Die Erweiterung der Straßenbeleuchtung hat mindestens in dem Maße
beziehungsweise im Verhältnisse zu der Einwohnerzunahme zu erfolgen, in welchem
vor dem Anschlusse dem Bedürfnisse seitens der Gemeinde Däöhren entsprechend
Rechnung getragen ist. Mindestens ½ der vorhandenen Straßenlaternen müssen
während der Nachtzeit brennen bleiben.
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Döhren
sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähn-
lichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf Antrag
der anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen versehen, so
sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die öffentlichen Fußwege
sind auf Kosten der Stadtkasse und zwar mindestens in derselben Güte zu unter-
halten, wie sie jetzt vorhanden sind. Werden später Straßen der bisherigen Ge-
meinde Döhren dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger
die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unterhaltung
der Stadtkasse zur Last fällt.
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Döhren vorhandenen
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten
der Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Döhren obgelegen hat.
15.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, in der Gemeinde Döhren, mit Aus-
nahme der zu tief liegenden älteren Ortsstraßen, ein Entwässerungssystem für
die Hausabwässer und Fäkalien im Anschluß an das in der Stadt vorhandene
für die Villenkolonie Waldhausen binnen zwei Jahren, für das übrige zur Zeit
des Anschlusses bebaute Gebiet binnen fünf Jahren nach der Vereinigung durch-
zusühren. Das Regenwasser soll wie bisher ablaufen, jedoch sollen einzelne