Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger- 
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergelder in Gemäßheit des Ortsstatuts vom 
L4. Okober- 1887 zu zahle # 
29. November zu zahlen. 
ä20. 
Die Bewohner der früheren Gemeinde Döhren haben auf die Dauer von 
sechs Jahren vom Tage des Anschlusses ab 102½ Prozent Zuschlag zur Staats- 
einkommensteuer zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben sie, solange 
die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadtgebiete gehören, dieselben 
Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von den Bewohnern des 
äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind beziehungsweise zu 
zahlen sein werden. 
21. 
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die 
frühere Gemeinde Döhren Anwendung: 
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903, 
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer 
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903, 
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen, 
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag, 
. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von 
Hunden, vom 30. November 1894, 
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom 
Bier, vom 30. November 1894, 
„ 29. Mär O . . 
8. die Steuerordnung vom 1895, betreffend die Erhebung einer 
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag 
vom 20. Februar 1902, 
9. die Bestimmungen über die Erhebung von Kanalgebühren vom 
26. April 1898. 
Es wird jedoch zu 3 und 6 ausdrücklich bestimmt: 
a) die Gewerbesteuerordnung findet während der ersten sechs Jahre nach 
dem Anschluß auf die Einwohner der jetzigen Gemeinde Döhren keine 
Anwendung; es wird vielmehr die Gewerbesteuer während dieses Zeit- 
raums in der bisherigen Weise veranlagt und zwar mit demselben 
Prozentsatze wie die Grund= und Gebäudesteuer gemäß § 22 der vor- 
liegenden Bedingungen erhoben wird; 
b) die Hundesteuer soll auf die Dauer von zehn Jahren nur 10 Mark 
pro Hund betragen. 
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