Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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5 22. 
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die 
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Döhren keine An—- 
wendung, vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der Gemeinde- 
steuer vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent der staatlich 
veranlagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten Grundsteuer 
zu entrichten. Neue Steuern (Wertsteuern usw.) dürfen während der nächsten 
sechs Jahre nicht auf den Grundbesitz gelegt werden. 
* 23. 
Die Rechtsverhältnisse der Realgemeinde Döhren sowie die Jagdverhältnisse 
werden durch den Anschluß der politischen Gemeinde nicht berührt. 
22 
Sobald die Entwicklung der Bebauung es erforderlich macht, verpflichtet 
sich die Stadtgemeinde, am Ende des Schafbrinkwegs eine Fußgängerbrücke 
über den Eilenriede-Grenzgraben herstellen zu lassen; sie verpflichtet sich ferner, für 
den Fall, daß die jetzige Privatbrücke beim Kurhaus Eilenriede eingezogen werden 
sollte, einen anderen Eingang für Waldhausen in die Eilenriede zu schaffen, 
sobald die Straße, in deren Verlängerung die Brücke zu liegen kommt,) auf- 
gelegt ist. 
825. 
In der bisherigen Gemeinde Döhren darf, solange Döhren äußeres Stadt- 
gebiet ist, auch nach dem Anschlusse jährlich im Monat Juni ein Schützenfest in 
althergebrachter Weise abgehalten werden. 
9 26. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorstehenden Vertrags wird durch 
das den Anschluß genehmigende Gesetz bestimmt. 
Hannover, den 10. Januar 1907. Döhren, den 22. Dezember 1906. 
Der Magistrat der Königlichen Der Gemeindevorstand. 
Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel) Tramm. Eiegel) H. Abelmann. 
  
Sesetzsammlung 1907. (Nr. 10829.) 36
	        
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