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185.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, in der Gemeinde Wülfel, mit Ausnahme
der zu tief liegenden älteren Ortsstraßen, für die Hausabwässer und Fäkalien ein
Entwässerungssystem im Anschluß an das in der Stadt vorhandene binnen
vier Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, fertigzustellen.
Zu kanalisieren sind:
Bahnhofstraße,
Hildesheimer Straße,
Auf dem Wiehberge,
Wernerstraße,
Fontainestraße,
Eichelkampstraße (bis zur Bahn)),
Bemeroder Straße (bis zur Ahornstraße),
Wilkenburger Straße,
Marthastraße und
Dorsstraße.
Das Regenwasser soll wie bisher ablaufen, jedoch sollen binnen fünf
Jahren einzelne Regenkanäle, welche zugleich unschädliche Fabrikabwässer ein-
schließlich Kondensationswasser aufnehmen, nach der Leine gebaut werden, soweit
die Notwendigkeit dazu eintritt und nur unter der Voraussetzung, daß die vor-
handenen öffentlichen Gräben nach der Leine, ohne daß die Interessenten hier-
gegen Einspruch erheben dürfen, zur Aufnahme und Ableitung dieser Wasser
mitbenutzt werden können.
In denjenigen Straßen, wo die Kanalisation binnen vier Jahren durch-
zuführen ist, muß möglichst binnen weiteren zwei Jahren auch die Wasserleitung
gelegt werden. In den übrigen vorhandenen und in allen neu aufzulegenden
Straßen und Straßenteilen erfolgt die Anlage der Wasserleitung nur dann,
wenn die Anlieger sich verpflichten, außer dem Wassergeld eine sechsprozentige
Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals für die betreffende Straßen-
leitung so lange zu tragen, als nicht ein jährliches Wassergeld von zwei Mark
pro Meter Wasserleitungsrohrlänge eingeht.
Das Waseergeld ist nach den Sätzen im Stadtgebiete zu entrichten.
∆16.
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Wülfel
ihren Wohnsitz haben und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich
und ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, falls sie
von unbescholtenem Wandel sind und die preußische Staatsangehörigkeit besitzen.
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Wülfel dem inneren Stadt-
gebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach obigen
Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung nicht
zu leisten.