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83.
Die Gemeinde Kirchrode bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines Be-
zirksvorstehers.
84.
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt-
gemeinde Hannover und der Gemeinde Kirchrode gehen vom Tage des Anschlusses
an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über.
5.
Für die vergrößerte Stadtgemeinde besteht nur ein Bürgerrecht und ein
Ortsarmenverband. Die jetzigen Lasten des Ortsarmenverbandes Kirchrode gehen
auf die Stadtgemeinde Hannover über. Die für die Stadtgemeinde Hannover
geltenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts werden auch
für die bisherige Gemeinde Kirchrode am Tage des Anschlusses insoweit in Kraft
gesetzt, als nicht in nachfolgendem ein anderes bestimmt ist.
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Kirchrode werden mit dem Tage
des Anschlusses den Mitgliedern der Stadtgemeinde Hannover gleichberechtigt
bezüglich der in der Stadt Hannover bestehenden Stiftungen, Armen- und
Krankenanstalten und sonstigen dem gemeinen Besten dienenden Einrichtungen,
soweit die Teilnahme nicht stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen oder
Bestimmungen gebunden ist.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Kirchrode
oder der Stadtgemeinde Hannover eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde
die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber
keinen Gebrauch zu machen.
66.
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde
steht vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Königlichen Polizeipräsidiums und der
städtischen Polizeiverwaltung dem Magistrate der Stadt Hannover zu. Die ge-
samte Baupolizei wird in demselben Bezirke durch das Stadtbaupolizeiamt wahr-
genommen.
Die Angestellten der Gemeinde Kirchrode (Gemeindediener und Nacht-
wächter) sind in den städtischen Dienst unter ihren bisherigen Bedingungen zu
übernehmen.
7.
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden orts-
statutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der
früheren Gemeinde Kirchrode in Kraft.