Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 168 — 
83. 
Die Gemeinde Kirchrode bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines Be- 
zirksvorstehers. 
84. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt- 
gemeinde Hannover und der Gemeinde Kirchrode gehen vom Tage des Anschlusses 
an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über. 
5. 
Für die vergrößerte Stadtgemeinde besteht nur ein Bürgerrecht und ein 
Ortsarmenverband. Die jetzigen Lasten des Ortsarmenverbandes Kirchrode gehen 
auf die Stadtgemeinde Hannover über. Die für die Stadtgemeinde Hannover 
geltenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts werden auch 
für die bisherige Gemeinde Kirchrode am Tage des Anschlusses insoweit in Kraft 
gesetzt, als nicht in nachfolgendem ein anderes bestimmt ist. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Kirchrode werden mit dem Tage 
des Anschlusses den Mitgliedern der Stadtgemeinde Hannover gleichberechtigt 
bezüglich der in der Stadt Hannover bestehenden Stiftungen, Armen- und 
Krankenanstalten und sonstigen dem gemeinen Besten dienenden Einrichtungen, 
soweit die Teilnahme nicht stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen oder 
Bestimmungen gebunden ist. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Kirchrode 
oder der Stadtgemeinde Hannover eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde 
die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen 
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. 
66. 
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde 
steht vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Königlichen Polizeipräsidiums und der 
städtischen Polizeiverwaltung dem Magistrate der Stadt Hannover zu. Die ge- 
samte Baupolizei wird in demselben Bezirke durch das Stadtbaupolizeiamt wahr- 
genommen. 
Die Angestellten der Gemeinde Kirchrode (Gemeindediener und Nacht- 
wächter) sind in den städtischen Dienst unter ihren bisherigen Bedingungen zu 
übernehmen. 
7. 
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden orts- 
statutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen 
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der 
früheren Gemeinde Kirchrode in Kraft. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.